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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.04.2008
Aktenzeichen: X B 30/08
Rechtsgebiete: BGB, StBerG
Vorschriften:
BGB § 142 Abs. 1 | |
BGB § 142 Abs. 2 | |
BGB § 143 Abs. 4 | |
StBerG § 3 Nr. 1 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen die Vertagung der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) in seinem Klageverfahren wegen Einkommensteuer 2003 "Rechtsbeschwerde" eingelegt. Dieser hat das FG nicht abgeholfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit einem als "Rüge, Widerspruch, Einspruch, sofortige Rechtsbeschwerde; Anfechtungserklärung gemäß BGB § 143 Abs. 4, nach § 142 Abs. 1 u. 2" überschriebenen Schreiben.
Das FG hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit einem weiteren als "Rüge, Widerspruch, Einspruch, sofortige Rechtsbeschwerde, Anfechtungserklärung gemäß BGB § 143 Abs. 4, nach § 142 Abs. 1 u. 2" bezeichneten Schreiben.
II. Die Rechtsmittel sind unzulässig, weil Beschlüsse, mit denen einer Beschwerde nicht abgeholfen wird, nicht selbständig anfechtbar sind.
Gegen die Entschließung des FG, der Beschwerde nicht abzuhelfen, ist weder eine besondere Beschwerde noch ein anderes Rechtsmittel gegeben (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1992 X B 66/92, BFH/NV 1994, 31). Hat das FG, wie im Streitfall, der Beschwerde nicht abgeholfen, wird das Beschwerdeverfahren durch den Bundesfinanzhof (BFH) weitergeführt.
Zudem muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes vertreten lassen (§ 62a Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist das Rechtsmittel nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden.
Ende der Entscheidung
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