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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: X B 32/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 10e
EStG § 10e Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt im Streitfall nicht in Betracht. Zwar erfasst § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) auch die Abweichung der angegriffenen Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH und/oder von der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte --FG-- (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 49). Indes liegt die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Divergenz zu den BFH-Urteilen vom 18. Juli 2001 X R 27/00 (BFH/NV 2002, 168) und vom 4. Juni 1991 IX R 150/85 (BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838) nicht vor.

a) Entgegen der Ansicht des Klägers ist das FG nicht von der Senatsentscheidung in BFH/NV 2002, 168 abgewichen.

Der Kläger stützt seine Beschwerde auf die Behauptung, das Senatsurteil in BFH/NV 2002, 168 gehe von der Tragung der Herstellungskosten in voller Höhe durch ihn auch für den Fall aus, dass ein von den Eltern gewährtes Darlehen nicht dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspreche. Diese Überlegung hat der BFH nicht angestellt. Insoweit hat er dem FG lediglich die Verpflichtung auferlegt zu ermitteln, ob es sich bei den vom Konto der Eltern überwiesenen Beträgen um Darlehen an den Kläger gehandelt hat. Unter welchen Voraussetzungen diese Zahlungen als Darlehen anerkannt werden können mit der Folge, dass von einer vollständigen Tragung der Herstellungskosten durch den Kläger auszugehen ist, ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Insbesondere kann aus dem fehlenden Hinweis auf die Notwendigkeit, ein Darlehen müsse ggf. einem Fremdvergleich standhalten, nicht geschlossen werden, dass diese Voraussetzung im Streitfall nicht erfüllt sein müsste. Zudem war dem BFH bei Erlass der Entscheidung in BFH/NV 2002, 168 lediglich bekannt, dass ein Teil der Herstellungskosten des Gebäudes, für das der Kläger als wirtschaftlicher Eigentümer den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begehrt hat, vom Konto der Eltern beglichen wurde. Der Rechtsgrund dieser Zahlungen (Erfüllung einer eigenen Verpflichtung, Darlehen, Schenkung) war hingegen ebenso wenig bekannt (er sollte vielmehr vom FG im zweiten Rechtsgang ermittelt werden) wie der Umstand, dass das "Darlehen" --so nunmehr die rechtliche Wertung des FG-- den Anforderungen eines Fremdvergleichs nicht standhält.

b) Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz zu der Entscheidung in BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine Abweichung des angegriffenen Urteils von der zitierten BFH-Entscheidung liegt schon deswegen nicht vor, weil es an der erforderlichen Identität der vom FG und von der zitierten BFH-Rechtsprechung entschiedenen Rechtsfrage fehlt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 58). Im der Entscheidung in BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838 zugrunde liegenden Streitfall waren die Kläger Eigentümer des Einfamilienhauses, zu dessen Anschaffung ihnen der Vater ein Baudarlehen gewährt hatte. Dass die Kläger die gesamten Anschaffungskosten des Objekts getragen hatten, war zu keinem Zeitpunkt streitig. Streitig war lediglich die Frage, ob die an den Vater gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden können. In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Streitfall waren hingegen --jedenfalls im Streitjahr-- der Kläger und sein Vater (zivilrechtliche) Miteigentümer des Gebäudes und der Kläger begehrte --auch hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Vaters-- den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG. Da nach der Senatsrechtsprechung wirtschaftliches Eigentum des Sohnes am Miteigentumsanteil des Vaters u.a. nur dann angenommen werden kann, wenn der Kläger die Herstellungskosten des Objekts in voller Höhe getragen hat, war zu klären, ob die --unstreitigen-- Zahlungen des Vaters auf die Baukosten zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten geleistet wurden oder ob diesen Zahlungen eine Darlehensverpflichtung gegenüber dem Kläger zugrunde lag.

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) in der Weise schlüssig und substantiiert und damit hinreichend dargelegt hat, dass die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist (vgl. z.B. Beschluss des BFH vom 19. Dezember 2002 IX B 79/02, BFH/NV 2003, 501). Jedenfalls hat die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die "Darlehensgewährung" eines Miteigentümers auf die Anschaffungskosten eines nach § 10e EStG begünstigten Objekts nur dann anzuerkennen ist, wenn sie einem Fremdvergleich standhält, keine grundsätzliche Bedeutung; denn sie ist durch die Rechtsprechung des BFH als grundsätzlich geklärt anzusehen. In diesen Fällen ist auch eine Entscheidung des BFH nicht zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist bei Aufwendungen aufgrund eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen von einer Veranlassung durch die Einkunftserzielung grundsätzlich nur auszugehen, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die inhaltliche Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Wegen des fehlenden Interessengegensatzes bei nahen Angehörigen kann nur diese, auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherstellen, dass die Vertragsbeziehungen tatsächlich im Bereich der Einkunftserzielung und nicht im privaten Bereich wurzeln (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160, 162 f., unter C. II. 1. und III. 1.; BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82, BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391, 394; vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642, 644). Nichts anderes kann aber auch in Fällen gelten, in denen ausnahmsweise nicht der Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten streitig ist, sondern die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nach § 10e Abs. 1 EStG davon abhängt, ob ein Miteigentümer eines Grundstücks die gesamten Anschaffungs-/Herstellungskosten des Objekts getragen hat. Auch hier soll die Einhaltung des Fremdvergleichs gewährleisten, dass die dem Darlehen zugrunde liegenden Geldmittel tatsächlich aus dem Vermögen des Schuldners in das des Gläubigers übergegangen sind. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als der Vater des Klägers, der mit der teilweisen Bezahlung der Herstellungskosten des Objekts, für das der Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG begehrt wird, das "Darlehen" an den Sohn gewährt haben soll, Miteigentümer des Grundstücks war und sich somit die Vermögensbereiche der Beteiligten nicht selbständig gegenüber standen. Die Verbindlichkeit war vom Anlass her nicht wie unter Fremden begründet (vgl. BFH in BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838). Auf ein solches "Darlehen" lassen sich die von der Rechtsprechung zum Fremdvergleich entwickelten Grundsätze uneingeschränkt übertragen.

3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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