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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.05.2000
Aktenzeichen: X B 40/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen der im Gesetz aufgezählten Zulassungsgründe in der erforderlichen Weise dargelegt hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) beruft sich der Kläger zwar. Er hat aber kein konkretes, entscheidungserhebliches und höchstrichterlich klärungsbedürftiges Rechtsproblem aufgezeigt. Stattdessen erschöpft sich die Beschwerdebegründung in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das reicht nicht aus, um in diesem Verfahren eine Sachentscheidung herbeizuführen (vgl. z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 1999 X B 36/99, BFH/NV 2000, 323, m.w.N.; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f.). Das gilt vor allem auch, sofern man aus dem durchweg allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen entnehmen wollte, das Verhältnis der Sachaufklärungspflicht der Finanzbehörde bzw. des Gerichts zu den Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bedürfe im Interesse der Allgemeinheit noch weiterer Klärung. Denn die zu diesem Thema schon vorhandenen Erkenntnisse (s. z.B. das Senatsurteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; Gräber, a.a.O., § 76 Rz. 2 und 10 ff., § 96 Rz. 15 ff.) hätten in verstärktem Maße eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur erfordert (s. dazu: Senatsbeschluss vom 7. Juli 1999 X B 37/99, BFH/NV 1999, 59, 60, m.w.N.).

2. Soweit etwa --konkludent-- Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend gemacht werden sollten, ist die Begründung ebenfalls unzureichend. Der Kläger hätte substantiiert und in sich schlüssig dartun müssen, was an Entscheidungserheblichem noch hätte aufgeklärt werden müssen und können (näher dazu: Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 37 ff., m.w.N.), wobei er mit Einwänden gegen die Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang nicht gehört werden kann (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 28).

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Ende der Entscheidung

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