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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: X B 41/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die vom Kläger in der Beschwerdebegründungsschrift vorgetragenen Tatsachen reichen --ihr Vorliegen unterstellt-- zu der gebotenen schlüssigen und substantiierten Darlegung der vom Kläger ausschließlich geltend gemachten Verfahrensmängel nicht aus.

1. Dies gilt zunächst hinsichtlich des vom Kläger erhobenen Vorwurfs, der Richter am Finanzgericht (FG) X sei seit Jahren gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten befangen. Die Besorgnis der Befangenheit kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung innerhalb des dafür vorgesehenen Zwischenverfahrens (vgl. § 51 FGO i.V.m. § 42 der Zivilprozessordnung --ZPO--) geltend gemacht werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Oktober 1990 X B 119/90, BFH/NV 1991, 331, und vom 10. Juni 1998 IV B 114/97, BFH/NV 1999, 57, m.w.N.). Ausweislich der Akten des FG und des Sitzungsprotokolls hat der Kläger ein entsprechendes Ablehnungsgesuch im FG-Verfahren nicht gestellt.

2. Auch soweit der Kläger geltend macht, das Sitzungsprotokoll über den Erörterungstermin sei unvollständig und unrichtig, genügt dies zur Darlegung eines Verfahrensfehlers nicht. Der Kläger hätte insoweit im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde u.a. vortragen müssen, dass das Gericht die Aufnahme bestimmter Äußerungen und Anträge in das Protokoll abgelehnt habe (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO) und er oder sein Prozessbevollmächtigter von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, die Berichtigung des Protokolls zu beantragen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. November 1997 V B 107/97, BFH/NV 1998, 859, und vom 16. Oktober 2000 VI B 168/00, BFH/NV 2001, 464).

3. Schließlich führt auch die weitere Rüge des Klägers, das FG habe die falschen Darstellungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) sowie einiger Zeugen kritiklos übernommen, nicht zur Zulassung der Revision. In der damit sinngemäß erhobenen Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung durch das FG liegt kein Verfahrensfehler, sondern ein Angriff auf die materiell-rechtliche Auffassung des FG. Diese rechtfertigt für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (s. hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 76 und 82, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

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