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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.09.2002
Aktenzeichen: X B 42/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.-- entspricht.

Werden --wie hier-- Verstöße gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht (FG) habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. substantiierte Ausführungen darüber erforderlich,

* aus welchen Gründen (genaue Angabe) sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen;

* welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und

* inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 120 Rz. 70, m.w.N. i.V.m. § 116 Rz. 50).

Diesen Anforderungen wird die Rüge mangelnder Sachaufklärung durch den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Darlegung, weshalb sich dem FG eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen und zu welchem Ergebnis eine solche Beweisaufnahme voraussichtlich geführt hätte.

Mit seinem Vorbringen, das FG habe seine Einlassung nicht ausreichend gewürdigt, rügt der Kläger die Beweiswürdigung des FG, ohne dass sich ein Verfahrensfehler feststellen lässt. Das FG hat sich mit der Aussage des Klägers, die als Einlagen verbuchten Gelder von seinem verstorbenen Großvater erhalten zu haben, auseinander gesetzt und in seine Würdigung einbezogen. Es hat dargelegt, die Gelder stammten jedenfalls nicht aus bereits vom Kläger versteuertem Einkommen. Die Bestätigung der verstorbenen Mutter des Klägers über die Zuwendungen des Großvaters sei völlig unsubstantiiert und treffe weder zur Höhe der geschenkten Gelder noch zum Zeitpunkt der Schenkungen eine Aussage. Darüber hinaus habe es sich nach der Bestätigung der Mutter um Gelegenheitsgeschenke (Weihnachten, Geburtstag) gehandelt, während der Kläger vorgetragen habe, die Geldgeschenke bei konkreten Anlässen als Hilfe in finanziell schwieriger Lage erhalten zu haben. Das FG hat ausgeführt, dass die Buchführung des Klägers in den Streitjahren einen schwerwiegenden Mangel aufweise, da kein betriebliches Kassenkonto geführt worden sei, und wie sich die Zuschätzungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) im Einzelnen zusammensetzen (als Einlagen gebuchte Bareinzahlungen auf das betriebliche Konto sowie ein Zuschlag für die Kosten der Lebensführung, da die Außenprüfung keine ungebundenen Entnahmen ermitteln konnte). Welche Bekundungen des Außenprüfers zur Höhe der Zuschätzungen im Einzelnen für die Entscheidung des FG von Bedeutung gewesen wären, hat der Kläger in der Beschwerdeschrift nicht näher ausgeführt. Die Erwägungen des FG zum Fehlen des Kassenkontos und zu der Schlussfolgerung, dass Bareinnahmen nicht zutreffend erfasst wurden, sind angesichts der nicht belegten Einlagen und der fehlenden ungebundenen Entnahmen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Im Übrigen sieht der Senat von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung nach Maßgabe des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. ab.



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