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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.09.2002
Aktenzeichen: X B 46/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 2 Satz 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --FGO n.F.-- entspricht.

1. a) Der Berichterstatter des finanzgerichtlichen Verfahrens hatte dem Kläger mit Verfügung vom 1. April 1997, dem Kläger zugestellt am 4. April 1997, gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO eine Ausschlussfrist bis zum 25. April 1997 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens in Bezug auf die angefochtenen Schätzungsbescheide gesetzt. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Fristsetzung bestehen nicht und sind auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden: Das Finanzgericht (FG) ist auch und gerade in Schätzungsfällen befugt, Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung i.S. von § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu treffen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 X B 91/99, BFH/NV 2000, 1472; ferner Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1999 I B 174/98, BFH/NV 1999, 1502, und vom 5. Juli 1999 VIII B 28/99, BFH/NV 1999, 1623; Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 65 FGO Rz. 45). Mit rund drei Wochen ab Zustellung der betreffenden richterlichen Verfügung ist die Ausschlussfrist zwar äußerst knapp bemessen worden, hält sich aber unter den gegebenen Umständen (Überschreiten der Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1992 und 1993 um nahezu vier bzw. drei Jahre) noch im Rahmen des richterlichen Ermessens (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1502, betreffend Ausschlussfrist von zwei Wochen; ferner z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. November 1995 IV B 50/95, BFH/NV 1996, 348, betreffend Ausschlussfrist von vier Wochen, und vom 23. Mai 2000 VIII R 20/99, BFH/NV 2000, 1359, betreffend einmonatige Ausschlussfrist).

Mit dem fruchtlosen Ablauf der Ausschlussfrist am 25. April 1997 war die Klage (endgültig) unzulässig geworden (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1623; Beermann/Stöcker, Steuerliches Verfahrensrecht, § 65 FGO Rz. 142; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 65 Rz. 65). Damit musste und durfte das FG die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen nicht mehr berücksichtigen. Die vom Kläger hierzu erhobenen Verfahrensrügen (Verstoß gegen das Recht auf Gehör; Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 und des § 76 FGO) gehen daher ins Leere.

b) Die Beschwerde des Klägers wäre aber auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn die vom Berichterstatter des zuständigen FG-Senats erlassene Verfügung über die Setzung der Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO unwirksam gewesen wäre. Unabhängig davon sind die Verfahrensrügen des Klägers nämlich auch schon deswegen nicht schlüssig erhoben worden, weil es der Kläger unterlassen hat, substantiiert darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil auf den gerügten Verfahrensverstößen beruhe, also ohne die (behaupteten) Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre (zu diesem Erfordernis vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 49, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Die schlichte Behauptung des Klägers, das Urteil beruhe auf Verfahrensmängeln, genügte hierfür nicht. Vielmehr wären konkrete Ausführungen darüber geboten gewesen, dass und aus welchen Gründen die von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem FG vorgelegten Unterlagen und Belege zu niedrigeren Steuerfestsetzungen hätten führen können.

2. Im Übrigen sieht der Senat von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung nach Maßgabe des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. ab.

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