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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.11.1999
Aktenzeichen: X B 51/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2 und 4
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 118 Abs. 2
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat die Versagung der Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. April 1988 X B 180/87 (BFH/NV 1989, 251) mit dem Hinweis darauf begründet, daß die Erklärung der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz Ankündigung durch den Prozeßbevollmächtigten nicht vorgelegt worden ist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Gewährung von PKH setzt gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muß der Antragsteller eine Erklärung auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck abgeben (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Der durch die Prozeßkostenhilfevordruckverordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl I 1994, 3001) vorgeschriebene Vordruck ist gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO zwingend für die Abgabe der Erklärung zu verwenden. Durch ihn werden Inhalt und Umfang der dem Antragsteller obliegenden Mitwirkungs- und Erklärungspflicht konkretisiert.

Die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Erklärung der Antragstellerin vom 1. März 1999 über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die nunmehr auf dem vorgeschriebenen Vordruck abgegeben wurde, kann in diesem Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Zwar ist der BFH im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der PKH durch das FG nicht darauf beschränkt, auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens zu entscheiden; grundsätzlich ist auch neues Vorbringen zu berücksichtigen. Das gilt jedoch nicht, soweit im Beschwerdeverfahren erstmals die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wird; denn die Bewilligung von PKH wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft (BFH-Beschluß vom 23. November 1993 VII B 175/93, BFH/NV 1994, 734). Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung wird ausnahmsweise dann zugelassen, wenn der Antragsteller einen formgerechten Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt hat. Im Streitfall hat die Antragstellerin die zwingend erforderliche Erklärung jedoch erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Die PKH könnte somit frühestens ab diesem Zeitpunkt bewilligt werden. Dieser Zeitpunkt war aber nicht Gegenstand des angefochtenen finanzgerichtlichen Beschlusses und kann somit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (ständige Rechtsprechung; BFH-Beschlüsse vom 5. März 1997 X B 216/96, BFH/NV 1997, 436; vom 11. August 1998 VII B 3/98, BFH/NV 1999, 207; vom 4. Januar 1999 V B 153/98, BFH/NV 1999, 818).

Im Streitfall hatte das FG keinen Anlaß, die anwaltlich vertretene Antragstellerin auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hinzuweisen (vgl. Senats-Beschlüsse in BFH/NV 1989, 251; vom 14. Januar 1997 X S 6/96 BFH/NV 1997, 608). Das Gericht kann zwar gemäß § 118 Abs. 2 ZPO auch selbst "Erhebungen anstellen". Es ist aber nicht verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuwirken (BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 1991 III S 10/90, BFH/NV 1991, 836; vom 31. Juli 1992 VI B 266/89, BFH/NV 1993, 264). Das in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgeschriebene Verfahren betrifft die Fristsetzung im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung von Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Antragstellers und regelt die verfahrensrechtliche Sanktion für den Fall, daß der Antragsteller Fragen des Gerichts innerhalb einer gesetzten Frist nicht oder ungenügend beantwortet. Das in § 118 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Verfahren der Tatsachenfeststellung setzt voraus, daß der Antrag auf PKH gemäß § 117 Abs. 2 ZPO substantiiert würde.

Es bleibt der Antragstellerin jedoch unbenommen, unter Vorlage der erforderlichen Erklärung PKH für das Klageverfahren zu beantragen.

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