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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.10.2003
Aktenzeichen: X B 52/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 n.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 n.F.
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) FGO n.F. entspricht.

1. Macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F.), so muss er in der Beschwerdebegründung darlegen, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten. Rügt er --wie hier die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin)-- eine Abweichung von Entscheidungen des BFH, so muss er nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH auch nach neuem Revisionszulassungsrecht tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) eieinerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42).

2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht.

Das FG hat seine Entscheidung unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 21. August 1996 X R 78/93 (BFH/NV 1997, 226) maßgeblich darauf gestützt, dass der Gewerbebetrieb der Klägerin nach einer Strukturänderung, wenn auch in geringem Umfang, fortbestanden und sich das Grundstück weiterhin im Betriebsvermögen eines aktiven Gewerbebetriebes befunden habe. Der Betrieb sei zu diesem Zeitpunkt nicht aufgegeben worden. Auch "eine nur wirtschaftlich geringe gewerbliche Tätigkeit" führe zu Einkünften aus Gewerbebetrieb mit der Folge, dass Betriebsvermögen fortbestehen könne. Die Klägerin habe durch die Fortführung der Bilanzansätze ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, den Gewerbebetrieb unverändert fortzuführen. Weder habe die Klägerin die Aufgabe des Betriebes ausdrücklich erklärt noch sei es, was ausnahmsweise in Betracht komme, aus Rechtsgründen "zwangsweise" zu einer Entnahme des Grundstücks ohne diesbezügliche ausdrückliche Erklärung gekommen.

Der Senat vermag den Ausführungen der Klägerin nicht zu entnehmen, von welchem der von ihr zitierten Rechtssätze aus den genannten BFH-Urteilen vom 9. Oktober 1996 XI R 71/95 (BFHE 181, 452, BStBl II 1997, 236), vom 26. April 2001 IV R 14/00 (BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798), in BFH/NV 1997, 226; vom 21. Mai 1992 X R 77-78/90 (BFH/NV 1992, 659) und vom 11. Februar 1999 III R 112/96 (BFH/NV 1999, 1198) die Vorinstanz abgewichen sein soll, zumal das FG sämtliche der angeführten BFH-Urteile zur Begründung und Stützung seiner klageabweisenden Entscheidung herangezogen hat. Der Hinweis der Klägerin darauf, das FG habe seine Entscheidung damit begründet, "dass

- die Klägerin keine ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgegeben hat,

- durch die Anmeldung des Einzelhandelsgeschäftes eine Strukturveränderung sich ergeben hätte,

- durch die zeitlich ununterbrochene durchgehende Bilanzierung des Anlagevermögens einschließlich des Grund und Bodens und der Gebäude zu unveränderten Buchwerten in den Jahren 1978 und 1979 nicht die Aufgabe des Betriebes, sondern die Neubegründung eines gewerblichen Einzelhandels von der Klägerin gewollt und objektiv gegeben war,

- durch die Vermietung der Betriebsgebäude bereits vor 1984 eine Fortführung der Vermietung ohne entsprechende Erklärung durch die Klägerin nicht die Beendigung einer Betriebsaufgabe und damit eine zwangsweise Überführung des Grundstücks in das Privatvermögen darstellte und

- durch den in geringem Umfang betriebenen Einzelhandel nach 1984 mangels einer unmissverständlichen Entnahmehandlung ein Ruhen des Gewerbebetriebs anzunehmen war",

reicht zu einer Gegenüberstellung der (angeblich) divergierenden Rechtssätze und zur Verdeutlichung einer Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. nicht aus.

3. Im Kern richtet sich die Kritik der Klägerin an der Vorentscheidung nach Art einer Revisionsbegründung dagegen, dass das FG die vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze zur Betriebsaufgabe und zur Betriebsunterbrechung im weiteren Sinne unrichtig auf den vorliegenden Streitfall angewendet habe. Darin liegt die Rüge eines materiell-rechtlichen Mangels (Subsumtionsfehler), die grundsätzlich nicht die Voraussetzungen eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO n.F. erfüllt.

Sofern die Klägerin mit ihrer auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. gestützten Rüge ggf. zum Ausdruck bringen will, das angefochtene FG-Urteil sei (objektiv) willkürlich und deshalb geeignet, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, hätte sie, was nicht geschehen ist, substantiiert darlegen müssen, weshalb die Vorentscheidung nach ihrer Ansicht unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sei (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2002 X B 99/02, BFH/NV 2003, 496; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 45).

4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F. abgesehen.

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