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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.02.2003
Aktenzeichen: X B 58/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
EStG § 10e
EStG § 10e Abs. 5a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschlüsse vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924; vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, jeweils zum bis einschließlich 2000 geltenden Zulassungsrecht). Für den --hier anzuwendenden-- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) gilt nichts anderes (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308, und vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045).

Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (Senatsentscheidung vom 26. Oktober 1999 X B 40/99, BFH/NV 2000, 563). Das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) gestützt wird (Senatsentscheidung vom 1. Dezember 1999 X B 9/98, BFH/NV 2000, 569). Erforderlich sind ferner Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage. Insoweit muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Hat der BFH über eine Rechtsfrage bereits entschieden, ist darzulegen, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden (BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 33, m.w.N.). Sofern die aufgeworfene Rechtsfrage ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betrifft, muss zudem dargelegt werden, dass die Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (BFH-Beschluss vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

2. Aus Sicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist die Frage klärungsbedürftig, ob die durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) in das Einkommensteuergesetz (EStG) eingefügte Vorschrift des § 10e Abs. 5a EStG mit dem GG vereinbar ist, soweit der Förderausschluss gleichermaßen für Erst- und Folgeobjekte gilt. Den Ausführungen der Kläger lässt sich jedoch nicht in ausreichendem Maße entnehmen, weshalb diese Rechtsfrage noch der Klärung bedarf. Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift wird, soweit ersichtlich, nicht ernsthaft in Frage gestellt. Die Kläger konnten deshalb auch keine Angaben dazu machen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grund die Rechtsfrage umstritten ist. Es kommt hinzu, dass der Senat die Frage, ob § 10e Abs. 5a EStG auch für nach dem 31. Dezember 1991 angeschaffte oder hergestellte Folgeobjekte gilt, bejaht hat und als hinreichend geklärt ansieht (Senatsentscheidung vom 24. Oktober 2001 X R 133/98, BFH/NV 2002, 192). Der Senat hat damit incidenter auch die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift in dem von den Klägern angesprochenen Umfang bejaht.

Darüber hinaus haben die Kläger das allgemeine Interesse an einer Entscheidung des BFH in der Beschwerdeschrift nicht dargetan. Sie sprechen im Gegenteil von einem Sonderfall. Das legt die Vermutung nahe, dass sich die Bedeutung der Sache in der Entscheidung ihres konkreten Einzelfalls erschöpft. Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht.

§ 10e EStG ist ausgelaufenes Recht. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage für die Anwendung des Rechts in der Zukunft richtungsweisend sein kann und noch für eine Vielzahl von Fällen aus der Vergangenheit entscheidungserheblich ist.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.

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