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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.07.1998
Aktenzeichen: X B 66/98
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10e Abs. 1
EStG § 7b
EStG § 7b Abs. 5
EStG § 10e Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Finanzgericht (FG) berücksichtigte für das im Jahr 1992 angeschaffte Folgeobjekt des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) keinen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), weil im Streitjahr 1994 der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers 120 000 DM überstieg. Die Entscheidung des FG, Abzugsbeträge seien nur nach Maßgabe des § 10e EStG in der für das Folgeobjekt geltenden Fassung zu gewähren, entspricht der eindeutigen Rechtslage. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hierin nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG ist ein Folgeobjekt i.S. des § 7b Abs. 5 EStG ein selbständiges Objekt mit einer eigenen Bemessungsgrundlage und einem neuen, wenn auch abgekürzten Begünstigungszeitraum (BFH-Urteile vom 8. Oktober 1991 IX R 2/87, nicht veröffentlicht; vom 20. Dezember 1994 IX R 80/92, BFHE 177, 44, BStBl II 1995, 537).

Die Folgeobjektregelung in § 10e Abs. 4 EStG stimmt im wesentlichen mit der Regelung in § 7b Abs. 5 EStG überein. Bei der Grundförderung für das Folgeobjekt wird ebensowenig die für das Erstobjekt bestehende Abzugsberechtigung weitergeführt. Die Bemessungsgrundlage für die Abzugsbeträge des Folgeobjekts bemißt sich nach dessen Anschaffungskosten unabhängig von der Bemessungsgrundlage für das Erstobjekt; es beginnt ein neuer, abgekürzter Abzugszeitraum. Das Folgeobjekt ist somit auch bei der Grundförderung nach § 10e EStG als selbständiges Förderobjekt zu beurteilen. Infolge der Selbständigkeit des Folgeobjekts ist die Grundförderung nicht nach den für das Erstobjekt geltenden Vorschriften zu gewähren, sondern --sofern sich die Vorschriften inzwischen geändert haben-- nach den zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts maßgeblichen Vorschriften (herrschende Meinung, z.B. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 31. Dezember 1994 IV B 3 -S 2225 a- 294/94, BStBl I 1994, 887 Rz. 73; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 10e Rz. 71; Hausen/Kohlrust-Schulz, Der Betrieb 1995, Beilage 3/95 zu Heft 6 Rz. 73 ff.; Stephan, Die Wohneigentumsförderung, 5. Aufl., S. 246 Anm. III.18.4.; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 10e EStG Rz. 482). Hängt die Grundförderung zum Zeitpunkt der Anschaffung des Folgeobjekts von einer bestimmten Einkunftsgrenze ab, die --wie im Streitfall-- überschritten ist, steht dem Steuerpflichtigen Grundförderung für das Folgeobjekt auch dann nicht zu, wenn diese Einkunftsgrenze für das Erstobjekt noch nicht galt.

Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Ende der Entscheidung

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