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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.10.2004
Aktenzeichen: X B 67/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

1. Macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), so muss er in der Beschwerdebegründung darlegen, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten. Rügt er eine Abweichung von Entscheidungen des BFH, so muss er nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) augenscheinlich nicht gerecht. Sie haben die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung lediglich behauptet, aber in keiner Weise begründet.

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

a) Soweit die Kläger den Verfahrensmangel der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügen, entspricht die Beschwerdeschrift bereits nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert, wenn sie wie vorliegend auf einzelne Feststellungen bzw. rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils bezogen wird, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte; darüber hinaus muss angegeben werden, dass bei Berücksichtigung des Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (BFH-Beschluss vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68, m.w.N.).

Diesen Erfordernissen entspricht das Vorbringen der Kläger nicht, wenn sie lediglich rügen, das FG habe ihr tatsächliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu den Öffnungszeiten der Gaststätte nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt.

Zudem liegt ein Gehörsverstoß auch nicht vor, da die Kläger ausreichend Gelegenheit hatten, sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung ihre Auffassung zur Gewinnerzielungsabsicht darzulegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das FG nicht, diesem Vortrag zu folgen.

b) Unschlüssig erhoben ist auch die Rüge der Kläger, das FG habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt.

Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, dass das FG seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe, bedarf es einer Darstellung der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensmangel --auf der Grundlage der vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung-- möglicherweise anders ausgefallen wäre. Da die Beteiligten auf die Geltendmachung der Rüge eines solchen Verfahrensmangels verzichten können, muss der Beschwerdeführer zudem darlegen, dass er die seiner Ansicht nach unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war (Senatsentscheidung vom 14. Februar 2003 X B 74/02, BFH/NV 2003, 805).

Diesen Anforderungen genügen die pauschalen Äußerungen der Kläger, "Nachweise zu den Öffnungszeiten (der Gaststätte) und zu den Werbemaßnahmen können geführt werden; für die Öffnungszeiten stehen Zeugen zur Verfügung; diese können benannt werden ..." nicht.

3. Die Einwände der Kläger in der Beschwerdebegründung erschöpfen sich --nach Art einer Revisionsbegründung-- in kritischen Äußerungen darüber, dass und warum die vom FG vorgenommene rechtliche Beurteilung und tatsächliche Würdigung des Streitfalles unrichtig sei. Etwaige Fehler bei der Anwendung und Auslegung des materiellen Rechts im Einzelfall rechtfertigen jedoch für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 76).

4. Die weitere Begründung der Kläger im Schriftsatz vom 27. September 2004 ist verspätet, weil sie nicht innerhalb der --am 5. Juli 2004 abgelaufenen-- Beschwerdebegründungsfrist eingegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung grundsätzlich nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- nicht zu berücksichtigen (Senatsentscheidung vom 29. September 2000 X B 23/00, BFH/NV 2001, 437; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 22).

5. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.



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