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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.07.1998
Aktenzeichen: X B 67/97
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 2 Satz 4 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Finanzgericht (FG) hat keinen Verfahrensfehler begangen.
Der Senat kann unentschieden lassen, ob die fehlerhafte Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als materiellrechtlicher Fehler (so Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 1970 IV B 93/69, BFHE 99, 6, BStBl II 1970, 545) oder als --die Zulassung rechtfertigender-- Verfahrensfehler (so ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Beschlüsse vom 27. Oktober 1961 VI B 2 und 7.61, BVerwGE 13, 141; vom 8. Mai 1991 3 C 68.89, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 63) zu beurteilen ist. Denn das FG hat zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Klagefrist abgelehnt.
Ist --wie im Streitfall-- innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung die versäumte Rechtshandlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung zwar auch ohne Antrag gewährt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Auch in diesem Fall sind aber die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen können, innerhalb der Antragsfrist vorzutragen und glaubhaft zu machen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Entscheidungen vom 16. Dezember 1988 III R 13/85, BFHE 155, 282, BStBl II 1989, 328; vom 23. August 1996 VIII B 26/95, BFH/NV 1997, 240, jeweils m.w.N.). Die vom Kläger erst nach Ablauf der Antragsfrist in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründe waren auch nicht offenkundig oder dem FG aufgrund der Akten bekannt.
2. Soweit der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist die Beschwerde bereits unzulässig.
Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Der Kläger hat jedoch weder Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung vorgebracht (z.B. unterschiedliche Beantwortung der Frage in Rechtsprechung und/oder Literatur) noch ausgeführt, inwiefern an der Klärung dieser Frage ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse besteht. Er hat lediglich vorgetragen, die ständige Rechtsprechung des BFH zur Wiedereinsetzung entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Regeln, da nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juli 1975 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976, 28) die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden dürften, wenn ein befristeter Rechtsbehelf den ersten Zugang zum Gericht eröffne. Dieser allgemeine Hinweis auf eine Entscheidung des BVerfG, die zudem einen dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt betrifft, reicht nicht aus.
3. Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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