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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.03.2004
Aktenzeichen: X B 7/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 55 Abs. 2
FGO § 62a
FGO § 129 Abs. 1
ZPO § 129a Abs. 1
ZPO § 129a Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Hessische Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2002 2 V 3779/00 einen Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens als unzulässig verworfen. Der Beschluss enthielt die Rechtsmittelbelehrung "Dieser Beschluss ist unanfechtbar". Er wurde vom Hessischen FG am 6. Januar 2003 mit einfachem Brief an den Antragsteller abgesandt; dieser behauptet, ihn erst am 11. Januar 2003 erhalten zu haben.

Der Antragsteller legte am 9. Januar 2004 (Freitag) ohne Vertretung durch eine der in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten Personen zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des FG Rheinland-Pfalz Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen FG ein. Das FG Rheinland-Pfalz übersandte die Beschwerde am 13. Januar 2004 sowohl dem Hessischen FG als auch dem Bundesfinanzhof (BFH), wo sie jeweils am 15. Januar 2004 einging.

Der Antragsteller ist der Auffassung, die Frist für die Einlegung der Beschwerde betrage vorliegend ein Jahr, weil er die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses für unrichtig hält. Ferner vertritt er die Ansicht, er habe die Beschwerde beim FG Rheinland-Pfalz einlegen können, weil die Entfernung von seinem Wohnort zu diesem FG geringer sei als die zum Hessischen FG.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Antragsteller hätte die für die Einlegung einer Beschwerde --deren Statthaftigkeit unterstellt-- geltende Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung (§ 129 Abs. 1 FGO) nicht gewahrt.

Es kann offen bleiben, ob die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses unzutreffend war und danach die Jahresfrist des § 55 Abs. 2 FGO zur Anwendung kommt. Denn der Antragsteller hätte auch diese Frist versäumt.

Nach § 129 Abs. 1 FGO ist die Beschwerde beim FG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob damit nur der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle desjenigen Gerichts, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, gemeint ist: Selbst wenn die Auffassung des Antragstellers, er könne die Beschwerde entsprechend § 129a Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) bei jedem FG zu Protokoll erklären, zuträfe, wäre die Jahresfrist nicht gewahrt. Denn nach § 129a Abs. 2 Satz 2 ZPO tritt die Wirkung einer zu Protokoll eines unzuständigen Gerichts vorgenommenen Prozesshandlung frühestens ein, wenn das Protokoll beim zuständigen Gericht eingeht. Danach konnte das am 15. Januar 2004 beim BFH sowie beim Hessischen FG eingegangene Protokoll die Jahresfrist für eine Beschwerde gegen den Beschluss, den der Antragsteller am 11. Januar 2003 erhalten haben will, nicht mehr wahren.

Anhaltspunkte dafür, dass das FG Rheinland-Pfalz seine Pflicht zur unverzüglichen Übersendung des Protokolls an das zuständige Gericht (§ 129a Abs. 2 Satz 1 ZPO) verletzt haben könnte und dem Antragsteller deshalb von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO), liegen nicht vor (vgl. dazu auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. September 2002 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835). Das FG Rheinland-Pfalz hat das dreiseitige Protokoll des Urkundsbeamten samt einer elfseitigen, vom Antragsteller persönlich gefertigten Anlage am zweiten Arbeitstag nach seiner Aufnahme weitergeleitet, nachdem zunächst noch die Senatsvorsitzende mit der Sache befasst worden war.

Ende der Entscheidung

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