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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: X B 7/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 7h Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 69 | |
FGO § 114 | |
FGO § 114 Abs. 1 |
Gründe:
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) legte gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 Einspruch ein. Er beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens begehrte er vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), durch Ausübung eines Remonstrationsrechts auf die für den Antragsteller zuständige Behörde dahin einzuwirken, ihm eine Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes auszustellen.
Außerdem hat der Antragsteller beim Finanzgericht (FG) beantragt, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung dem FA zu untersagen, aus den festgesetzten Einkommensteuerbeträgen für die Jahre 2004 und 2005 in der Gesamthöhe von 2 386,23 € bis auf Weiteres Folgen zu ziehen.
Das FG hat den Antrag durch Beschluss abgelehnt. Es hat dargelegt, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Streitfall nicht statthaft sei, weil die Möglichkeit der AdV der angefochtenen Bescheide nach § 69 FGO einen Antrag auf einstweilige Anordnung ausschließe. Zum anderen seien die angefochtenen Einkommensteuerbescheide zwischenzeitlich bestandskräftig geworden, so dass auch deshalb einstweiliger Rechtsschutz ausscheide.
In der Rechtsmittelbelehrung hat das FG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Beschluss unanfechtbar ist. Dennoch hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Das Beschwerdeschreiben ist beim FG am 27. November 2006 eingegangen. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gegen eine Entscheidung über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Schon deshalb ist die Beschwerde des Antragstellers unstatthaft. Die fehlende Postulationsfähigkeit des Antragstellers ist ein weiterer Grund dafür, dass seine Beschwerde keinen Erfolg hat.
Ende der Entscheidung
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