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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.10.2008
Aktenzeichen: X B 71/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobene Verfahrensrüge liegt nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen formulierten Rechtsfrage haben sie nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

1. a) Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, insbesondere wenn das Gericht bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgeht, welcher dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten widerspricht, oder wenn das Gericht eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat (vgl. z.B. die Nachweise aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 80). Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 96 FGO nicht gebietet, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern. Es ist vielmehr im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch den Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (BFH-Beschluss vom 27. September 1999 I B 83/98, BFH/NV 2000, 673).

b) Im Streitfall tragen die Kläger vor, das FG habe bei seiner Überzeugungsbildung nicht berücksichtigt, dass ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und durch die Vorlage von zwölf Seiten mit Nachweisen und Berechnungen dem FG dargelegt habe, dass auch im streitig gewesenen Jahr 1998 eine Abweichung der Umsatzzahlen von den letztendlich festgestellten Beträgen nicht vorgelegen habe, auch in den Vorjahren eine Abweichung der festgestellten Umsatzbeträge von den vorangemeldeten Umsätzen nicht festzustellen gewesen sei und schließlich bei der Prüfung im beklagten Finanzamt (FA) klar geworden sei, dass für die Jahre 1999 und 2000 die Umsatzsteuervoranmeldungen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen dürften. Hätte das Gericht diese Aufstellungen und schriftlichen Nachweise zur Kenntnis genommen und einer Wertung unterzogen, hätte es dem FA nicht zubilligen können, dass es die vorangemeldeten Umsätze um 5 % erhöhen und die vorangemeldeten Vorsteuern um 5 % mindern dürfe. Die vom FA vorgenommenen Hinzuschätzungen würden sowohl die Schätzung der Umsatzsteuer als auch die Schätzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb in den Streitjahren unzulässig machen.

Ein möglicher Verfahrensfehler lässt sich diesem Sachvortrag bereits im Ansatz nicht entnehmen. Das FG hat sich mit dem Einwand der Kläger, die Zuschätzung eines Zuschlags zu den vorangemeldeten Umsätzen und die Kürzung der vorangemeldeten Vorsteuerbeträge von jeweils 5 % seien rückgängig zu machen, auseinandergesetzt. Es kam zu dem Ergebnis, angesichts der von der Klägerin eingeräumten Schwierigkeiten bei der Buchung der Geschäftsvorfälle sei es plausibel, dass die Voranmeldungen unvollständig seien. Den hiermit verbundenen Unsicherheiten sei durch die Hinzurechnung bzw. Abzüge im Rahmen einer Schätzung Rechnung zu tragen. Falls das FG --wie von den Klägern in der Beschwerdebegründung behauptet-- die Vollständigkeit der Umsatzsteuervoranmeldungen unzutreffend eingeschätzt haben sollte, liegt hierin grundsätzlich kein Verfahrensfehler, sondern ein materieller Fehler, der als solcher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2005 II S 5/05, BFH/NV 2005, 2215).

2. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen formulierten Rechtsfrage nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Wird wie von den Klägern die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend gemacht, so muss der Beschwerdeführer zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles maßgebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32, m.w.N.). Zugleich muss die Beschwerde erkennen lassen, welche vom Einzelfall losgelöste Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte (BFH-Beschluss vom 13. Januar 1999 XI B 80/98, BFH/NV 1999, 948).

Daran fehlt es im Streitfall. Die Ausführungen der Kläger beschränken sich darauf, die Frage aufzuwerfen, ob bei ordnungsgemäß vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen das FA zwar den Steuerpflichtigen mit Verwaltungsmaßnahmen zwingen könne, eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, es jedoch unzulässig sei, ihn durch eine Höherschätzung der Umsatzsteuerzahlen und gleichzeitige Minderung der Vorsteuerzahlen zu einer Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung indirekt zu zwingen. Die Kläger haben es versäumt, sich mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur auseinanderzusetzen. Im Übrigen wäre die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren auch nicht klärungsfähig. Nach den Feststellungen des FG sind die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht unstreitig richtig. Vielmehr hielt es das FG für plausibel, dass die Voranmeldungen unvollständig waren; deshalb war es aus Sicht des Gerichts geboten, den Unsicherheiten durch die Hinzurechnung bzw. Abzüge im Rahmen einer Schätzung Rechnung zu tragen.

Ende der Entscheidung

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