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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2003
Aktenzeichen: X B 73/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht dargelegt.

1. Wird wie vorliegend die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, dass das Finanzgericht (FG) seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe, bedarf es einer Darstellung der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. April 2000 II B 147/99, BFH/NV 2000, 1476). Da die Beteiligten auf eine § 76 Abs. 1 FGO genügende Sachaufklärung verzichten können (BFH-Urteil vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 101, m.w.N.; Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 261, m.w.N.), muss der Beschwerdeführer zudem darlegen, dass er die seiner Ansicht nach unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2000 VIII B 14/99, BFH/NV 2000, 971; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 49, m.w.N.). Ausführungen hierzu enthält die Beschwerdeschrift nicht. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom ... April 2002 hat die fachkundig vertretene Klägerin die mangelnde Sachaufklärung des FG auch nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung gerügt.

2. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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