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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.1998
Aktenzeichen: X B 74/98
Rechtsgebiete: GKG, FGO, ZPO


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
FGO § 51 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1
FGO § 65 Abs. 1 Satz 1
FGO § 92 Abs. 3
ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 43
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. In der vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Klage wegen Einkommensteuer 1994 hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Berichterstatter dieses Verfahrens, Richter am FG S wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser Richter habe in den --abgeschlossenen-- Verfahren ... falsche Gerichtsbeschlüsse (Streitwertfestsetzungen) gefaßt, ohne sich an die vorgegebene Gesetzeslage zu halten. So habe er etwa statt eines streitigen Betrages von 10 DM den Streitwert mit 8 000 DM angesetzt. Er, der Kläger, habe erfolglos gebeten, die unsinnige Höhe der Streitwerte zu berichtigen. Dies zeige, daß Richter S nicht mehr in der Lage sei, sich unparteilich und in Übereinstimmung mit der vorgegebenen Gesetzeslage zu verhalten. Der Richter habe versucht, unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit der Streitwertbeschlüsse zu verhindern, daß dieser Fehler beseitigt werde. Darin liege eine "verschärfte Rechtsbeugung" und es sei ihm nicht zumutbar, es erneut mit diesem Richter zu tun zu haben. Anschließend weist der Kläger darauf hin, es liege auf der Hand, daß Richter S, wenn er von diesen Anschuldigungen erfahre, noch weniger als zuvor in der Lage und Willens sein könne, Unparteilichkeit walten zu lassen.

Richter S gab eine dienstliche Äußerung des Inhalts ab, daß er sich bei der Abfassung der erwähnten Beschlüsse nicht von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen, sondern die Entscheidungen aufgrund der unvoreingenommenen Würdigung der Rechtslage getroffen habe.

Das FG hat den Ablehnungsantrag mit Beschluß vom 18. März 1998 als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1276 veröffentlicht. Unzutreffende Rechtsauffassungen und Verfahrensfehler, die Richter S in den vom Kläger genannten abgeschlossenen Verfahren unterlaufen sein könnten, rechtfertigten die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht. Die Voraussetzungen, unter denen die höchstrichterliche Rechtsprechung ausnahmsweise auch bei Rechtsfehlern eine Besorgnis der Befangenheit für gerechtfertigt hielt, lägen im Streitfall nicht vor.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat.

Der Kläger macht geltend, er habe in den von ihm genannten Verfahren lediglich beantragt, das FG solle "im Rahmen seiner Möglichkeiten entsprechend tätig werden". Dieser Antrag könne nicht Grundlage für eine Wertberechnung sein. Entscheidend sei, daß ein Steuerbescheid im wesentlichen die Bezifferung einer bestimmten Geldleistung beinhalte und sich deshalb der ursprüngliche Klageantrag auf nichts anderes als auf die Überprüfung der Richtigkeit der Höhe genau dieser Geldleistung gerichtet habe. Die Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) sei deshalb verfahrensfehlerhaft und willkürlich; da der Fehler in vier Verfahren gemacht worden sei, spreche die Häufigkeit für eine unsachliche Einstellung.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Nach § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Mißtrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, daß der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Unerheblich ist, ob ein solcher Grund wirklich vorliegt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1996 I B 100/94, BFH/NV 1997, 369, und vom 30. August 1989 IX B 82/89, BFH/NV 1990, 317, m.w.N.). Durch das Institut der Richterablehnung sollen die Beteiligten vor Unsachlichkeit geschützt werden. Es ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, gleichgültig, ob diese Ansichten formelles oder materielles Recht betreffen (z.B. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 369, m.w.N.). Es ist auch nicht Sinn dieses Instituts, den Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, nach ihrem Belieben Einfluß auf die Besetzung der Richterbank zu nehmen (z.B. BFH-Beschluß vom 7. April 1988 X B 4/88, BFH/NV 1989, 587, m.w.N.). Aus der bei einer früheren richterlichen Entscheidung vertretenen, für den Betroffenen ungünstigen Rechtsansicht allein kann grundsätzlich selbst dann kein Ablehnungsgrund hergeleitet werden, wenn diese Auffassung falsch sein sollte (z.B. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 369, m.w.N.). Unzulässig ist eine Richterablehnung im übrigen, wenn sie dazu dienen soll, über den Umweg der Richterablehnung die Unanfechtbarkeit von Entscheidungen zu umgehen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 51 Rz. 30, m.w.N.).

2. Bei Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze rechtfertigen die vom Kläger vorgetragenen Gründe die Besorgnis der Befangenheit nicht

a) Der Kläger stützt sein Ablehnungsgesuch ausschließlich auf die am 5. Januar 1998 zur Post gegebenen Streitwertbeschlüsse des abgelehnten Richters vom 30. Dezember 1997, deren Inhalt er für fehlerhaft hält. Obwohl nach Auffassung des Klägers die "falschen Gerichtsbeschlüsse" Anlaß für die Besorgnis der Befangenheit waren, hat er den Richter darauf nicht im vorliegenden Verfahren abgelehnt, sondern sich zunächst mit Schreiben vom 10. Januar 1998 an den Präsidenten des FG gewandt. Im Anschluß an dessen Stellungnahme wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 31. Januar 1998 sowie schließlich mit der Beschwerde vom 3. Februar 1998 weiter gegen diese Streitwertbeschlüsse und erst nachdem ihn Richter S am 6. Februar 1998 auf deren Unanfechtbarkeit hingewiesen hatte, lehnte er am 1. März 1998 schließlich Richter S ab, weil dieser den Streitwert nicht berichtigt habe. Es geht dem Kläger hiernach vor allem um eine Überprüfung und schließlich eine Korrektur der Streitwertbeschlüsse. Das Ablehnungsverfahren dient jedoch nicht dazu, die vom Gesetz in § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO für unzulässig erklärte rechtliche Überprüfung einer Kostenentscheidung in einem Beschwerdeverfahren durch Anbringung eines Ablehnungsgesuches und die gegen dessen Ablehnung eröffnete Beschwerde durchzusetzen (z.B. BFH-Beschluß vom 2. Dezember 1992 X B 65/92, BFH/NV 1993, 608).

b) Im übrigen kann nach § 51 FGO i.V.m. § 43 ZPO ein Beteiligter einen Richter nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn er sich bei ihm, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. "Anträge" sind nicht nur Sachanträge (§§ 65 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 FGO), sondern auch sonstige Anträge und Prozeßerklärungen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 51 Rz. 32, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Kläger hat --ohne die Befangenheit zu rügen-- mit Schriftsatz vom 1. Februar 1998 beantragt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

c) Auch der Vortrag, der abgelehnte Richter werde nicht mehr unvoreingenommen sein, wenn er von seinen, des Klägers, Anschuldigungen erfahre, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Abgesehen davon, daß es nicht Sinn des Instituts der Richterablehnung ist, den Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, nach ihrem Belieben Einfluß auf die Besetzung der Richterbank zu nehmen (z.B. Senatsbeschluß in BFH/NV 1989, 587, und BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 369, jeweils m.w.N.), ist das Verhalten eines Beteiligten selbst kein Grund für die Ablehnung eines Richters. Ablehnungsgrund kann nur ein in der Person des Richters liegender zutage tretender Anhaltspunkt sein, der bei objektiver Betrachtung die Besorgnis des Beteiligten rechtfertigt, der Richter sei ihm gegenüber nicht unvoreingenommen.

Ob ein in der Zukunft liegendes Verhalten des abgelehnten Richters auf dessen Voreingenommenheit schließen lassen könnte, kann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein; dieses ist allein auf die Prüfung beschränkt, ob das FG das vom Kläger auf die beanstandeten "Verfahrensfehler" gestützte Befangenheitsgesuch zu Recht abgelehnt hat.



Ende der Entscheidung

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