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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.10.2003
Aktenzeichen: X B 75/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 182 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers hat keinen Erfolg. Die von ihm ausschließlich gerügten Verfahrensmängel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 76 FGO) und eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten liegen nicht vor.
Nach § 182 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) sind Feststellungsbescheide, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für Steuerbescheide bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für die Folgebescheide von Bedeutung sind. Das Finanzgericht ging bei seiner Entscheidung zutreffend davon aus, dass im Streitfall dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns der X-KG für das Jahr 1994 vom 1. Oktober 1997 Bindungswirkung für die Einkommensteuerfestsetzung des Jahres 1994 zukommt. Insbesondere wurde dieser Grundlagenbescheid nicht durch den Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners vom 14. Juli 2000 geändert, da dieser Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nicht die X-KG, sondern die Y-KG, deren Gesellschafter im Jahr 1994 die X-KG war, betrifft. Letzterer Gesellschaft ist im Bescheid vom 14. Juli 2000 als einer von insgesamt sechs Beteiligten ("Zeichner-Nr. 001") ein Gewinnanteil "an der vorbezeichneten Gesellschaft/Gemeinschaft" zugerechnet worden; dies kann nach Sachlage nur die Y-KG sein.
Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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