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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.12.2003
Aktenzeichen: X B 76/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 62 Abs. 3 Satz 6
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Beschwerde ist nicht wirksam erhoben worden, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich bei ihrer Einlegung nicht von einer der in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Personen oder Gesellschaften haben vertreten lassen. Nach dieser Vorschrift muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. An der Vertretung durch einen solchen Bevollmächtigten fehlt es hier.

Der Kläger, der sich als "Betriebswirt" bezeichnet, ist auch nicht selbst --oder als Vertreter der Klägerin-- postulationsfähig, da Betriebswirte nicht zu den in § 62a FGO bezeichneten Personen gehören.

Die Kosten waren dem Kläger auch insoweit aufzuerlegen, als sie auf das für die Klägerin eingelegte Rechtsmittel entfallen, weil der Kläger insoweit als vollmachtloser Vertreter aufgetreten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Oktober 1990 V B 137/90, BFH/NV 1991, 469, m.w.N.); der nach § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO mögliche Verzicht auf die Berücksichtigung des Mangels der Vollmacht gilt nur für Bevollmächtigte i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes.

Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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