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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.01.2007
Aktenzeichen: X B 78/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 51
FGO § 51 Abs. 1 Satz 1
FGO § 79b
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 119 Nr. 1
FGO § 119 Nr. 4
FGO § 128 Abs. 2
ZPO § 43
ZPO § 46 Abs. 1
ZPO § 47
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der in mehreren Verfahren Bescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) angefochten hatte, hatte gegen die am Verfahren beteiligten Berufsrichter des zuständigen 13. Senats des Finanzgerichts (FG) in der Vergangenheit eine Reihe von Befangenheitsanträgen gestellt, über die zuletzt durch Beschluss vom 7. Februar 2006 ablehnend entschieden worden war.

In der die Einkommensteuer 1995 betreffenden Streitsache sowie in den parallel geführten Verfahren zur Einkommensteuer 1993, 1995, 1996 und 1999 (Az. des FG: 13 K 1758/05 E, Az. des Bundesfinanzhofs --BFH--: X B 77/06) und zur Einkommensteuer 2000 (Az. des FG: 13 K 294/03 E, Az. des BFH: VIII B 103/06) fand am 19. April 2006 die mündliche Verhandlung vor dem 13. Senat des FG in dessen geschäftsplanmäßiger Besetzung statt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls in dem zuerst aufgerufenen Verfahren 13 K 294/03 E erschien der Kläger zunächst persönlich und überreichte dem Senat einen Schriftsatz sowie die Ablichtung eines Schreibens vom 6. Februar 2006, in dem er die --seiner Auffassung nach unangemessen kurze-- Frist zur Stellungnahme zu den im vorangegangenen Ablehnungsverfahren eingeholten dienstlichen Äußerungen bemängelte. Anschließend erklärte der Kläger, "es sei noch ein Befangenheitsgesuch gegen die drei anwesenden Berufsrichter anhängig. Deshalb werde er zur Vermeidung von Rechtsnachteilen an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen". Sodann verließ der Kläger den Sitzungssaal. Auch an der nachfolgenden mündlichen Verhandlung in der Streitsache nahm der Kläger nicht mehr teil.

Das FG hat die Klage abgewiesen.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger --nunmehr anwaltlich vertreten-- die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels. Das Urteil sei nicht von dem gesetzlichen Richter gefällt worden. Die beteiligten Berufsrichter seien wegen Befangenheit abgelehnt und deren insoweit abgegebene dienstliche Äußerungen nicht verwertbar gewesen. Die abgelehnten Richter hätten gemäß § 51 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 47 der Zivilprozessordnung (ZPO) nur noch unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen und deshalb kein Urteil mehr erlassen dürfen. Der Verstoß gegen diese Regelung stelle einen weiteren Ablehnungsgrund dar, der ebenso geltend gemacht werde wie der Verdacht auf Befangenheit, der sich aus den unsubstantiierten und nicht brauchbaren dienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter ergebe.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind teils nicht schlüssig bzw. verspätet vorgetragen, teils liegen sie jedenfalls tatsächlich nicht vor. Zudem könnte auch bei Zulassung der Revision in der Sache selbst keine andere Entscheidung des FG ergehen.

1. Soweit sich der Kläger darauf beruft, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 119 Nr. 1 FGO), ist die Beschwerde unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der Voraussetzungen des Zulassungsgrundes (hier: eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zu stellen sind. Denn der Verfahrensmangel ist nur dann in zulässiger Weise begründet, wenn innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 FGO die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben; die Verfahrensrüge muss schlüssig geltend gemacht werden (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 48, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

a) Dem Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass er die drei beteiligten Berufsrichter des zuständigen FG-Senats trotz des die vorangegangenen Ablehnungsanträge zurückweisenden Beschlusses des FG vom 7. Februar 2006 weiterhin für im Zeitpunkt der Urteilsfindung "wegen Befangenheit abgelehnt" hält. Zwar wendet sich der Kläger damit nicht ausdrücklich gegen die Ablehnungsentscheidung vom 7. Februar 2006 selbst; aus dem Zusammenhang lässt sich aber schließen, dass der Kläger meint, diese Entscheidung sei fehlerhaft gewesen. Die seiner Ansicht nach zu Recht abgelehnten Richter hätten an dem angefochtenen Urteil infolgedessen zu Unrecht mitgewirkt, wodurch sein Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei.

b) Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches durch gesonderten Beschluss kann u.a. das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verletzen. Dieser Verfahrensverstoß kann auch aufgrund der seit 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1 FGO geltend gemacht werden (vgl. Begründung zum Zweiten Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567, dort zu Art. 1 Nr. 18, in BTDrucks 14/4061, S. 11 f.; Spindler, Der Betrieb 2001, 61, 62).

Allerdings greift Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ein. Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640; vom 28. Mai 2003 III B 87/02, BFH/NV 2003, 1218; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 128 Rz 9).

c) Aus welchen Gründen der Ablehnungsentscheidung des FG vom 7. Februar 2006 derart schwerwiegende Mängel anhaften würden, dass sie greifbar gesetzwidrig und willkürlich wäre, ergibt sich aus den Ausführungen des Klägers indessen nicht. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht einmal die bloße (einfache) Fehlerhaftigkeit der Entscheidung schlüssig entnehmen.

aa) Das gilt zunächst für die Rüge, der abgelehnte Richter A habe auf den Vortrag des Klägers, im Sitzungsprotokoll vom "19. April 2006" (gemeint ist offenbar das Protokoll der Verhandlung vom 7. Juli 1999 in den Verfahren des Klägers zu den Az. ...) seien frei erfundene Tatsachen enthalten, geantwortet, dies sei unzutreffend. Aus der Bemerkung des abgelehnten Richters in dessen dienstlicher Äußerung vom 16. Januar 2006 ergibt sich bei objektiver Betrachtung kein Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand keine Pflicht des Richters zur eingehenden Begründung, "weshalb die vom [Kläger] 'als frei erfundene Tatsachen' gerügte Darstellung im Protokoll gleichwohl mit der Wirklichkeit übereinstimmte".

bb) Soweit der Kläger bemängelt, der abgelehnte Richter B habe es in einer den Verdacht der Befangenheit verstärkenden Weise versäumt, unter Mitteilung des Verhandlungsverlaufs auszuführen, dass er richtig protokolliert habe, ist nicht erkennbar, auf welche konkrete Niederschrift sich diese Rüge beziehen soll.

Das Protokoll in der Sitzung am 7. Juli 1999 hat der abgelehnte Richter nicht geführt.

cc) Dem vom Kläger bemängelten Umstand, die abgelehnten Berufsrichter hätten in ihren dienstlichen Äußerungen lediglich pauschal erklärt, sich nicht für befangen zu halten, ohne im Einzelnen zu den Vorwürfen des Klägers Stellung zu nehmen, lässt sich die behauptete Fehlerhaftigkeit der Ablehnungsentscheidung vom 7. Februar 2006 gleichfalls nicht schlüssig entnehmen.

Zwar hat sich der abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern (§ 44 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 51 FGO). Das bedeutet, dass er zu den für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung nimmt, soweit ihm das notwendig und zweckmäßig erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Mai 1986 I B 70/85, BFH/NV 1987, 653). Inhalt und Umfang der dienstlichen Äußerung richten sich nach dem jeweils geltend gemachten Ablehnungsgrund (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 1988 X B 4/88, BFH/NV 1989, 587). Indessen stützt der Kläger seine Richterablehnung ausschließlich auf behauptete Verstöße gegen materielles Recht bei der richterlichen Entscheidungsfindung und auf --vermeintliches-- Fehlverhalten bei der Sachverhaltsbeurteilung in früheren Verfahren. Eine dienstliche Äußerung zu den einzelnen Beanstandungen wäre daher auf eine nachträgliche Rechtfertigung der jeweiligen Entscheidungen hinausgelaufen, deren Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit jedoch dem im Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelverfahren vorbehalten ist und im Wege der späteren Richterablehnung nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 1997 XI B 34/96, BFH/NV 1998, 861).

2. Die Verfahrensrüge des Klägers, in der mündlichen Verhandlung am 19. April 2006 unter Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nicht i.S. des § 119 Nr. 4 FGO gesetzlich vertreten gewesen zu sein, ist schon deshalb unzulässig, weil sie erstmals im Schriftsatz vom 10. August 2006 und damit nicht innerhalb der --am 4. Juli 2006 abgelaufenen-- Begründungsfrist erhoben worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung grundsätzlich nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 21. März 2006 X B 94/05, BFH/NV 2006, 1142, und vom 21. August 2006 X B 154/05, BFH/NV 2006, 2285, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 22).

3. Der Vortrag des Klägers, das FG habe gegen § 47 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, weil die abgelehnten Richter an dem Urteil mitgewirkt hätten, obwohl sie nach dem Ablehnungsgesuch nur noch unaufschiebbare Handlungen hätten vornehmen dürfen, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

Wollte der Kläger mit seinem Vorbringen, er sei in der Verhandlung am 19. April 2006 anwesend gewesen, "um den Ablehnungsantrag zu stellen" und er habe anschließend den Sitzungssaal verlassen, "um nicht die Sanktionen des § 43 ZPO zu riskieren", behaupten, den beabsichtigten Ablehnungsantrag auch wirklich gestellt zu haben, so steht dieser Behauptung das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 19. April 2006 entgegen. Danach hat der Kläger zu Beginn der mündlichen Verhandlung in der Parallelsache zum Az. 13 K 294/03 E lediglich erklärt, es sei noch ein Befangenheitsgesuch gegen die drei anwesenden Berufsrichter anhängig, ohne vor Verlassen des Sitzungssaals noch einen weiteren Ablehnungsantrag zu stellen. Der vorangegangene Befangenheitsantrag vom 23. Dezember 2005 war zudem infolge des Beschlusses des FG vom 7. Februar 2006 endgültig erfolglos geblieben. Bei dieser Sachlage war in der Streitsache im Zeitpunkt der Fällung des Urteils kein Befangenheitsgesuch mehr anhängig. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den Verfahrensakten. Auch dass das Protokoll insoweit unrichtig wäre, hat der Kläger nicht behauptet.

4. Die im Rahmen der Beschwerdebegründung nachträglich geltend gemachten Ablehnungsgründe sind unbeachtlich. Der vom Kläger benannte Senatsbeschluss vom 7. Februar 1996 X B 195/95 (BFH/NV 1996, 616) bezieht sich auf die seinerzeit geltende Rechtslage bis zur Neufassung des § 128 Abs. 2 FGO durch das 2.FGOÄndG. Seit Beginn des Jahres 2001 ist die Beschwerde zum BFH gegen Ablehnungsentscheidungen des FG nach § 46 Abs. 1 ZPO i.V.m. 51 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht mehr statthaft.

5. Der beschließende Senat weist den Kläger im Interesse des Rechtsfriedens im Übrigen darauf hin, dass nach Aktenlage in der Streitsache selbst auch dann keine andere Entscheidung ergehen könnte, wenn der Senat das vorinstanzliche Urteil aufgrund der Besetzungsrüge aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen hätte.

Da der Kläger für das Streitjahr nur 14 174 DM an beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben zum Ansatz gebracht und sich dieser Betrag bereits im geänderten Einkommensteuerbescheid vom 14. Februar 2005 in vollem Umfang steuermindernd ausgewirkt hat, kommt eine weitere Verminderung der Steuer unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr in Betracht. Mit Ausnahme der beschränkten Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen und der Einkünfte aus der Vermietung in G war die Steuerfestsetzung bei Klageerhebung bereits bestandskräftig; zudem ist der Kläger mit weiteren Erklärungen und Einwendungen zum Streitgegenstand nach § 79b FGO ausgeschlossen.

Ende der Entscheidung

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