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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.08.2005
Aktenzeichen: X B 80/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie am finanzgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt war (zum Begriff der Beteiligten vgl. § 57 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und sich das angefochtene Urteil dementsprechend allein gegen den Kläger (Ehemann) richtete (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 22 und § 115 Rz. 8, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).

Der angerufene Senat sieht sich angesichts der eindeutigen Formulierungen sowohl in der Beschwerde- als auch in der Beschwerdebegründungsschrift, in welchen unmissverständlich beide Ehegatten als Kläger und Beschwerdeführer bezeichnet wurden, außer Stande, das Rechtsmittel entsprechend dem vom Prozessbevollmächtigten der Kläger --mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005-- gestellten Begehren dahin gehend auszulegen, dass es allein vom Kläger (Ehemann) eingelegt wurde.

2. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Die von ihm gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von den in der Beschwerdebegründungsschrift zitierten Entscheidungen des BFH liegt nicht vor (unten a). Der Kläger vermochte überdies nicht schlüssig darzulegen, dass die angefochtene Vorentscheidung (objektiv) willkürlich und deshalb geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (unten b). Soweit der Kläger seine Beschwerde darüber hinaus "hilfsweise" auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt, genügt die Begründung ebenfalls nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (unten c).

a) Zu Unrecht entnimmt der Kläger dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) den von den von ihm bezeichneten BFH-Entscheidungen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, und Senatsbeschluss vom 16. Juni 2004 X B 172/03, BFH/NV 2004, 1528) abweichenden Rechtssatz, "dass es für die rechtmäßige Bildung einer ... Ansparrücklage ausreichend ist, wenn auch für mehrere Investitionsgüter eine Rücklage in einer Summe gebildet wird und diese ausschließlich und allein in der ... Bilanz ausgewiesen wird ...".

aa) Das FG hat einen dahin gehenden Rechtssatz nicht aufgestellt. Im Gegenteil hat es ausdrücklich und insoweit im Einklang mit der zitierten BFH-Rechtsprechung ausgeführt, bei "mehreren künftigen Investitionen (seien) die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln. Die voraussichtliche Investition (müsse) deshalb bei Bildung jeder einzelnen Rücklage so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden (könne), ob eine vorgenommene Investition derjenigen (entspreche), für deren Finanzierung die Rücklage gebildet (worden sei) ...".

bb) Im Kern wendet sich die Kritik des Klägers an der Vorentscheidung dagegen, dass das FG diese mit der Rechtsprechung des BFH übereinstimmenden (abstrakten) Grundsätze unrichtig auf den hier zu beurteilenden Einzelfall angewendet habe. Mit dem Vorbringen, dass das FG in seiner Entscheidung einen vom BFH aufgestellten Rechtssatz --ohne dessen Richtigkeit in Frage zu stellen-- im Ergebnis falsch auf den konkreten Streitfall angewendet habe, also einen Fehler in der Subsumtion begangen habe, ist der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO allerdings nicht schlüssig dargetan (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

cc) In diesem Zusammenhang ist klarstellend zu bemerken, dass das FG mit durchaus nachvollziehbaren Gründen davon ausgehen konnte, dass die vom Kläger als Anlage zum berichtigten Jahresabschluss auf den 31. Dezember 1996 eingereichte Aufstellung vom 5. Februar 1997 über die im Einzelnen geplanten vier Investitionen den von der Rechtsprechung des BFH gestellten Anforderungen an die Spezifizierung der voraussichtlichen Anschaffungen genügte. Selbst wenn in der berichtigten Bilanz zum 31. Dezember 1996 als solcher hinsichtlich aller vier beschriebenen Investitionen in einer voraussichtlichen Gesamthöhe von 197 000 DM lediglich eine in einer Summe zusammengefasste Gesamtrücklage in Höhe von 98 500 DM (= 50 v.H. von 197 000 DM) gebildet wurde, so ließ sich doch unter Zuhilfenahme der genannten Anlage vom 5. Februar 1997, in welcher die voraussichtlichen Anschaffungskosten bezüglich jeder einzelnen der ins Auge gefassten Investitionen aufgeschlüsselt wurden, die Höhe jeder der vier Einzelrücklagen (= jeweils 50 v.H. der betreffenden Anschaffungskosten) eindeutig bestimmen.

dd) Unter den gegebenen Umständen kann der beschließende Senat offen lassen, ob einer erfolgreichen Berufung des Klägers auf die Rechtswidrigkeit der von ihm selbst beantragten und vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) anerkannten Ansparrücklagen im (berichtigten) Jahresabschluss zum 31. Dezember 1996 der Grundsatz von Treu und Glauben (in der Ausprägung des widersprüchlichen Verhaltens; "venire contra factum proprium") entgegengehalten werden könnte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, juris Nr: STRE200510211, unter II.2.b der Gründe). In dem vorgenannten Urteil hat der IV. Senat des BFH überdies klargestellt, dass eine Ansparrücklage in einem Folgejahr auch insoweit gewinnerhöhend aufzulösen ist, als sie von der Finanzbehörde zu Unrecht anerkannt worden war.

b) Soweit der Kläger vorbringt, das Erfordernis einer Entscheidung des BFH ergebe sich auch daraus, "dass das FG in ... eklatanter Weise die rechtliche Situation verkannt (habe)", und damit offensichtlich geltend machen will, das angefochtene Urteil sei (objektiv) willkürlich und deshalb geeignet, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. hierzu z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 68), genügen seine Ausführungen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Hierzu hätte er --woran es fehlt-- substantiiert darlegen müssen, weshalb nach seiner Ansicht das FG-Urteil unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sei. Die bloße Behauptung des Klägers, das Urteil sei fehlerhaft und weiche von der Rechtsprechung des BFH ab, genügt hierfür nicht.

c) Soweit der Kläger darüber hinaus die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, entspricht seine Beschwerdebegründung augenscheinlich nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage und deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit nicht einmal ansatzweise schlüssig dargelegt. Seine Ausführungen erschöpfen sich in diesem Zusammenhang in der schlichten und pauschalen Behauptung, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zukomme.

Ende der Entscheidung

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