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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.08.2005
Aktenzeichen: X B 81/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 1 Satz 2
FGO § 62a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeordnet, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Prozessbevollmächtigten bestellt. Dagegen hat der Kläger persönlich Beschwerde eingelegt.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Beschwerde ist nicht wirksam erhoben worden, weil der Kläger sich bei seiner Einlegung nicht von einer der in § 62a FGO genannten Personen oder Gesellschaften hat vertreten lassen. Nach dieser Vorschrift muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss des FG hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO).

Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. März 1991 III B 18/91, BFH/NV 1991, 471; vom 4. April 1996 XI S 11/96 und XI S 13/96, BFH/NV 1996, 786; vom 24. Februar 2000 IV B 120/99, BFH/NV 2000, 980, m.w.N. der Rechtsprechung; vom 22. August 2001 IX B 126/01, juris Nr: STRE200151010; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 62 Rdnr. 24). An der Vertretung durch einen solchen Bevollmächtigten fehlt es hier.

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