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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.2004
Aktenzeichen: X B 87/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 76
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 76 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht (FG) hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332).

a) Vorliegend fehlt es schon an der Benennung bestimmter Beweismittel, von denen das FG hätte Gebrauch machen sollen. Allein durch das Vorbringen, es hätte eines entsprechenden Hinweises nach § 76 FGO bedurft, sofern das Gericht die Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hinsichtlich der Höhe der Betriebsausgaben nicht für ausreichend erachtet, wird kein Verstoß des FG gegen § 76 Abs. 1 FGO bezeichnet.

b) Zudem hat der --auch im finanzgerichtlichen Verfahren sachkundig vertretene-- Kläger nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen.

2. Die Verletzung der dem FG nach § 76 Abs. 2 FGO obliegenden Hinweispflichten ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt.

Bei den richterlichen Hinweispflichten nach § 76 Abs. 2 FGO geht es weniger um die Aufklärung von Amts wegen durch das Gericht als darum, Schutz und Hilfestellung für die Beteiligten zu geben, deren Eigenverantwortlichkeit dadurch aber nicht eingeschränkt oder gar beseitigt wird. Liegen die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, diese Tatsachen zur Erreichung des Prozessziels bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hinweis jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Kläger --wie im Streitfall-- sachkundig vertreten bzw. selbst sachkundig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Januar 2004 VII B 82/03, BFH/NV 2004, 800).



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