Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.2004
Aktenzeichen: X B 87/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 76 | |
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 76 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht (FG) hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332).
a) Vorliegend fehlt es schon an der Benennung bestimmter Beweismittel, von denen das FG hätte Gebrauch machen sollen. Allein durch das Vorbringen, es hätte eines entsprechenden Hinweises nach § 76 FGO bedurft, sofern das Gericht die Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hinsichtlich der Höhe der Betriebsausgaben nicht für ausreichend erachtet, wird kein Verstoß des FG gegen § 76 Abs. 1 FGO bezeichnet.
b) Zudem hat der --auch im finanzgerichtlichen Verfahren sachkundig vertretene-- Kläger nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen.
2. Die Verletzung der dem FG nach § 76 Abs. 2 FGO obliegenden Hinweispflichten ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt.
Bei den richterlichen Hinweispflichten nach § 76 Abs. 2 FGO geht es weniger um die Aufklärung von Amts wegen durch das Gericht als darum, Schutz und Hilfestellung für die Beteiligten zu geben, deren Eigenverantwortlichkeit dadurch aber nicht eingeschränkt oder gar beseitigt wird. Liegen die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, diese Tatsachen zur Erreichung des Prozessziels bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hinweis jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Kläger --wie im Streitfall-- sachkundig vertreten bzw. selbst sachkundig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Januar 2004 VII B 82/03, BFH/NV 2004, 800).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.