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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.11.1999
Aktenzeichen: X B 88/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
AO 1977 § 162 Abs. 2 Satz 2
AO 1977 § 162 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden sind teils unzulässig, weil sie nicht in der nach dem Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) erforderlichen Weise begründet wurden, teils unbegründet, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben ist.

1. In diesem Verfahren von vornherein nicht gehört werden kann der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Einwänden, die allein gegen die Richtigkeit der angefochtenen Urteile gerichtet sind (s. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. November 1998 X B 78/98, BFH/NV 1999, 651; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.). Das gilt vor allem für die Frage, inwieweit das Finanzgericht (FG) zu Recht von einer Mitwirkungsverweigerung seitens des Klägers ausgegangen ist.

2. Soweit der Kläger seine Beschwerden auf eine Abweichung der angefochtenen Urteile von dem BFH-Urteil vom 28. Mai 1986 I R 265/83 (BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732) stützt, fehlt es an der ausreichenden Darlegung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO; allgemein dazu: Senatsbeschluß vom 19. Mai 1999 X B 206/98, BFH/NV 1999, 1495; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 63, jeweils m.w.N.) einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO schon deshalb, weil nicht, wie erforderlich, voneinander abweichende Rechtssätze gegenübergestellt sind.

3. Im übrigen liegt die behauptete Divergenz deshalb nicht vor, weil das zitierte BFH-Urteil zu § 162 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangen ist, die erstinstanzlichen Urteile hingegen ausdrücklich auf § 162 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 und die zu dieser Vorschrift im Senatsurteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86 (BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462) aufgestellten Rechtsgrundsätze zum Beweismaß gestützt sind (S. 8 bzw. S. 11 der Urteilsbegründungen; zur Unterscheidung beider Schätzungstatbestände: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 162 AO 1977 Rz. 31 sowie Rz. 34 ff. einerseits und Rz. 37 ff. andererseits, m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).



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