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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.04.2000
Aktenzeichen: X B 9/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, teils weil eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt, teils weil eine solche grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben ist.

1. Ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt werden und vorliegen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524; vom 5. Oktober 1992 V B 88/92, BFH/NV 1993, 426; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rdnr. 59, m.w.N. der Rechtsprechung). Das FG hat seine Entscheidung in doppelter Weise begründet: Zum einen seien die besonderen Voraussetzungen, die an die Bildung von Rückstellungen für ungewisse öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten gestellt werden, im Streitfall nicht erfüllt. "Unabhängig hiervon" könne auch nach den allgemeinen Grundsätzen eine Rückstellung nicht gebildet werden, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zum Bilanzstichtag nicht ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme als Zustandsstörer habe rechnen müssen. Zwar ist dem Kläger darin beizupflichten, dass der Streitfall die im BFH-Urteil vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92 (BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, unter 1. a cc) offen gelassenen und möglicherweise rechtsgrundsätzlichen Fragen nach den besonderen Konkretisierungserfordernissen für ungewisse öffentlich-rechtliche Verpflichtungen und nach der Berechtigung eines diesbezüglichen Sonderrechts aufwerfen könnte. Indes wurde die Beschwerde hinsichtlich des zweiten Teils der Doppelbegründung nicht begründet.

2. Handelsrechtlich geboten und deshalb steuerrechtlich zulässig (BFH-Beschluss vom 3. Februar 1969 GrS 2/68, BFHE 95, 31, BStBl II 1969, 291) ist die Bildung einer Rückstellung nur dann, wenn mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist. Das FG ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH davon ausgegangen, dass eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden ist, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Inanspruchnahme zu erwarten ist. Wahrscheinlich ist die Inanspruchnahme, wenn hierfür mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Diese Voraussetzung ist nicht nach den subjektiven Erwartungen des Steuerpflichtigen zu prüfen, sondern auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender und spätestens bei Aufstellung der Bilanz erkennbarer Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44; vom 9. März 1988 I R 262/83, BFHE 153, 38, BStBl II 1988, 592; vom 22. Januar 1992 X R 23/89, BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488; vom 2. Oktober 1992 III R 54/91, BFHE 169, 423, BStBl II 1993, 153; vom 27. November 1997 IV R 95/96, BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375; instruktiv auch BFH-Urteil vom 3. Juli 1991 X R 163-164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802, betr. Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung: maßgeblich waren "vor allem die Vorstellungen der geschädigten Bank ..., wie sie für den Kläger erkennbar wurden.").

Dies vorausgesetzt hat die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob nicht aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers "bereits das Risiko der möglichen -weil ermessensgerechten- Inanspruchnahme als Zustandsstörer neben oder anstelle des Handlungsstörers" zur Bildung einer Rückstellung ausreicht, keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme nach den dem Steuerpflichtigen erkennbaren tatsächlichen Verhältnissen einzuschätzen ist. Ausgehend von dieser rechtlichen Prämisse hat das FG nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens festgestellt, dass eine Inanspruchnahme des Klägers nicht hinreichend wahrscheinlich war, was dieser selbst aufgrund objektiver Umstände erkennen konnte. Entgegen der Darlegung des Klägers verlangt das FG nicht von einem Zustandsstörer, "weitere Ermittlungen betreffend seine konkrete Inanspruchnahme durch die Ordnungsbehörde durchzuführen". Das FG hat zwar über die interne Willensbildung der Behörde Beweis erhoben durch Vernehmung des seinerzeit zuständigen Beamten, zugleich aber aus dem tatsächlichen Verhalten der Ordnungsbehörde und dem Umstand, dass der Handlungsstörer im hier maßgebenden Zeitraum zur Sanierung der Deponie bereit und in der Lage war, gefolgert, dass eine Inanspruchnahme des Klägers selbst nicht wahrscheinlich war. Diese Feststellung des FG ist das Ergebnis einer Würdigung der Umstände des Streitfalles. Richtungweisende allgemeine rechtliche Aussagen für die steuerrechtliche Behandlung eines Zustandsstörers, der von der Ordnungsbehörde neben einem Handlungsstörer in Anspruch genommen werden kann, wären von einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

3. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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