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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: X E 1/07
Rechtsgebiete: GKG, EStG
Vorschriften:
GKG § 66 | |
EStG § 10f |
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 X B 182/06 hat der angerufene Senat die außerordentliche Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Münster vom 15. September 2006 8 S 4394/05 als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Kostenschuldnern auferlegt.
Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte mit Kostenrechnung vom 31. Januar 2007 die von den Kostenschuldnern zu entrichtenden Gerichtskosten mit 50 € fest (KVNr. 6502 "sonstige Beschwerde").
Dagegen wenden sich die Kostenschuldner mit ihrer Erinnerung. Sie weisen in diesem Zusammenhang auf ein laufendes Verfahren vor dem FG Münster 6 K 4617/05 sowie auf die am 30. Januar 2007 erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des angerufenen Senats vom 19. Dezember 2006 X B 183/06 hin.
Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Mit der Erinnerung nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, also gegen den Ansatz einzelner Kosten und deren Höhe sowie gegen den dem Kostenansatz zugrunde liegenden Streitwert.
Solche Einwendungen haben die Kostenschuldner nicht geltend gemacht. Ihre umfangreichen Ausführungen erschöpfen sich im Kern in einer Darlegung ihres materiell-rechtlichen Begehrens, eine Förderung des Wohnens nach § 10f des Einkommensteuergesetzes zu erlangen.
Ende der Entscheidung
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