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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.11.1999
Aktenzeichen: X E 2/99
Rechtsgebiete: GKG, AO 1977


Vorschriften:

GKG § 4
GKG § 5 Abs. 1
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
AO 1977 § 268
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Mit Beschluß vom 20. Juli 1998 hat der Senat die Revision der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) ... als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) am 26. August 1998 die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entsprechend dem Antrag vor dem FG unter Zugrundelegung eines auf die Einkommensteuersache der Eheleute X bezogenen Streitwerts von ... DM mit ... DM angesetzt. Dagegen hat die Kostenschuldnerin Erinnerung eingelegt mit der Begründung, sie habe nie ein Rechtsmittel eingelegt. Ihr Schreiben vom 22. Juni 1998 sei "völlig falsch ausgelegt" worden. Sie habe lediglich darum nachgesucht, "ihren Namen aus dem Urteil (des FG) zu streichen", da das FG sie irrtümlich im Rubrum des Urteils aufgeführt habe. Daß sie selbst nicht Steuerschuldnerin sei, ergebe sich aus dem Aufteilungsbescheid des Finanzamts (FA) vom 20. September 1989.

Der Vertreter der Staatskasse hat der Erinnerung nicht abgeholfen und beantragt, diese als unbegründet zurückzuweisen.

Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Mit der Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG "gegen den Kostenansatz" können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrundeliegenden Streitwert. Dagegen kann der Kostenschuldner im Erinnerungsverfahren nicht mit den Vorbringen gehört werden, die dem Kostenansatz zugrundeliegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 1989 X E 2/89, BFH/NV 1989, 800; vom 20. November 1998 V E 3-9/98, BFH/NV 1999, 652; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 135 Rz. 17 a). Andernfalls könnte im Erinnerungsverfahren der --rechtskräftig abgeschlossene-- Streit in der Hauptsache fortgesetzt werden.

Die Kostenschuldnerin wendet sich mit ihrem Vorbringen im wesentlichen gegen die Richtigkeit der Entscheidung, die der Kostenrechnung vorangegangen ist. Diese Einwendungen sind --wie ausgeführt-- im Erinnerungsverfahren unbeachtlich. Substantiierte Einwendungen gegen den Ansatz einzelner Kosten als solche hat sie nicht vorgebracht.

2. Die Erinnerung hat auch keinen Erfolg unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG), der nach Ergehen der Kostenrechnung ebenfalls mit der Erinnerung geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 1995 XI E 1/95, BFH/NV 1996, 575; in BFH/NV 1999, 652). Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG ist gegeben, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dies offen zutage tritt oder wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Juni 1995 I S 24/94, BFH/NV 1996, 61). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Kostenschuldnerin hatte mit Schreiben vom 22. Juni 1998 an das FG ... unter dem Sachbetreff "Revision" beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, da sie selbst "mit dieser Angelegenheit nichts zu tun habe". Ihr Begehren war weder auf die Abwehr von Kostenfolgen aus dem FG-Urteil beschränkt noch hatte sie --wie sie nunmehr vorträgt-- geltend gemacht, das FG habe sie "irrtümlich in dem Urteil (als Klägerin) angeführt". Ein Schreiben des FA ... vom 20. September 1989, in welchem dieses die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 1980 bis 1985 gemäß § 268 der Abgabenordnung (AO 1977) aufgeteilt hatte, war dem Schriftsatz vom 22. Juni 1998 nicht beigefügt.

3. Die Prüfung persönlicher Billigkeitsgründe ist dem Beitreibungsverfahren vorbehalten. Sollte die Kostenschuldnerin nicht in der Lage sein, die Kostenschuld zu tilgen, bleibt es ihr unbenommen, einen Billigkeitsantrag an die Präsidentin des BFH unter eingehender Darstellung ihrer derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu richten.

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