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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.03.2004
Aktenzeichen: X K 8/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 134
ZPO § 580 Nr. 5
ZPO § 581 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. September 2003 X B 137/02 die Beschwerde des Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) gegen seine Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter in dem Verfahren der Kläger und Beschwerdeführer (sonstige Beteiligte) durch das Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. November 2003 2 BvR 1930/03 (nicht veröffentlicht) nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2003, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, beantragt der Antragsteller, den eingangs genannten Senatsbeschluss aufzuheben und gemäß dem Schlussantrag in dem Beschwerdeverfahren zu entscheiden.

Der Antragsteller begründet seinen Restitutionsantrag damit, es lägen die Voraussetzungen des § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor. Die verantwortlichen Verfasser des Senatsbeschlusses hätten sich einer strafbaren Verletzung ihrer Amtspflicht i.S. des § 339 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht, weil sie der Vorlagepflicht nach Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht nachgekommen seien. Eine entsprechende Strafanzeige sei erstattet worden.

II. Der Antrag ist unzulässig. Er war daher zu verwerfen.

1. Gemäß § 134 FGO i.V.m. § 581 Abs. 1 ZPO findet in Fällen des § 580 Nr. 5 ZPO eine Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. Die bloße Behauptung einer Straftat genügt nicht (s. Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2004, § 581 Rn. 1 und 5). Vielmehr ist darüber hinaus schlüssig auszuführen, dass die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Februar 1994 VII B 245/93, BFH/NV 1994, 875, m.w.N.). Entsprechendes gilt für Anträge auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens (s. BFH-Beschluss vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252), die --wie im Streitfall-- auf einen Restitutionsgrund i.S. des § 580 Nr. 5 ZPO gestützt werden.

2. Im Streitfall sind die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 5 ZPO wird vom Antragsteller nur behauptet.

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