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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.08.2005
Aktenzeichen: X R 48/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 138 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Erledigungserklärungen beziehen sich nicht nur auf das Revisionsverfahren (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 1991 III B 10/91, BFHE 165, 17, BStBl II 1991, 846), sondern auf den Rechtsstreit insgesamt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der abgegebenen Erklärungen und daraus, dass dem Klagebegehren weitgehend entsprochen worden ist. Das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung ist mithin gegenstandslos geworden; der Senat hat über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1989 IV R 40/88, BFH/NV 1990, 182; vom 28. Mai 1991 IX B 189/90, BFH/NV 1991, 763).

2. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeneinander aufzuheben (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 1994 V B 35/93, BFH/NV 1995, 331), weil die Klage als unbegründet abgewiesen worden war und zweifelhaft ist, ob die Revision der Kläger und Revisionskläger gegen das Urteil des Finanzgerichts ohne die Erledigung des Rechtsstreits Erfolg gehabt hätte (vgl. für den Fall einer unzulässigen Klage die BFH-Beschlüsse vom 8. August 1974 IV R 131/73, BFHE 113, 175, BStBl II 1974, 749, und vom 15. Dezember 1986 IV R 251/83, BFH/NV 1988, 182; vgl. auch Brandt in Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, § 138 FGO Rz. 271).



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