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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.12.1998
Aktenzeichen: X R 49/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 1
AO 1977 § 162 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) durch Urteil vom 10. Februar 1998 teilweise abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger Revision und Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat durch Beschluß vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger stützt seine Revision darauf, daß das angefochtene Urteil nicht i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Gründen versehen sei.

Er beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision des Klägers ist nicht statthaft und war als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

1. Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Im Streitfall ist die Revision vom FG nicht zugelassen worden. Da die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH als unbegründet zurückgewiesen wurde, fehlt es an der nach dem BFHEntlG erforderlichen Zulassung.

2. Die Revision erfüllt nicht die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision i.S. des § 116 Abs. 1 FGO. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, daß die angefochtene Entscheidung nicht mit Gründen versehen wäre (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO).

Zwar kann das Übergehen eines selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittels als fehlende Urteilsbegründung gewertet werden (BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1989 III R 49/89, BFH/NV 1991, 288, m.w.N.). Es muß sich aber um einen eigenständigen Klagegrund oder um Angriffs- oder Verteidigungsmittel handeln, die den gesamten Tatbestand einer mit eigenständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bilden (zu diesem Erfordernis vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Februar 1977 I R 136/76, BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351; vom 10. Mai 1990 IV R 69/89, BFH/NV 1991, 540, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 119 Rz. 25). Diese Voraussetzung ist nicht bereits dann erfüllt, wenn das Urteil Widersprüche enthält, lückenhaft ist oder weil es auf ein einzelnes Tatbestandsmerkmal, auf ein einzelnes Argument oder auf Einzelheiten des Sachverhalts nicht eingeht. Angriffe gegen die Stichhaltigkeit der Begründung können nicht mit einer Verfahrensrevision gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Juli 1990 V R 49/87, BFH/NV 1991, 325; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 119 Tz. 24, m.w.N.). Anders ist es hingegen, wenn die Gründe für die richterliche Überzeugung nicht dargelegt sind und insofern im Urteil eine Beweiswürdigung vollständig fehlt (BFH-Urteil vom 20. Mai 1994 VI R 10/94, BFHE 174, 391, BStBl II 1994, 707). Eine lückenhafte Begründung ist nur dann als Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO zu werten, wenn nicht erkennbar wird, auf welche rechtlichen und/oder tatsächlichen Überlegungen sich die Entscheidung stützt. Ein solcher Fall ist hier nicht, jedenfalls nicht substantiiert und in sich schlüssig dargetan worden.

3. Im übrigen bemerkt der Senat zur Sache selbst noch folgendes:

a) Das FG hat sich in seiner Beweiswürdigung ausführlich mit der Frage befaßt, wer am 14. August 1987 Geld abgehoben, in bar übergeben bzw. wieder mitgenommen hat. Der Bekundung des Zeugen A hat es aber offenbar keine Bedeutung beigemessen. Der Kläger stellt auch im vorliegenden Verfahren nur die "Tatsache der Geldübergabe", ausdrücklich aber nicht die Höhe des übergebenen Betrags in das Wissen dieses Zeugen. Selbst wenn die Nichterwähnung der wenig präzisen Aussage dieses Zeugen die Beweiswürdigung als lückenhaft erscheinen lassen sollte, hat das FG gleichwohl die entscheidungserhebliche Frage erörtert, welche Geldbewegungen am 14. August 1987 stattgefunden haben. Bei der diesbezüglichen Aussage des Zeugen A handelte es sich nicht um ein eigenständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, sondern um ein komplementäres Beweismittel im Rahmen einer Vielzahl von verwerteten Beweismitteln (vgl. BFH-Beschluß vom 9. November 1994 I R 19/94, BFH/NV 1995, 690). Von einem vollständigen Fehlen der Beweiswürdigung kann hier nicht die Rede sein. Es ist erkennbar, auf welche rechtlichen und tatsächlichen Überlegungen das FG in diesem Punkt sein Urteil stützt.

b) Die Zurechnung von Einnahmen in den Streitjahren beruht, wie das FG eingangs seiner Entscheidungsgründe darlegt, auf einer Schätzung (§ 162 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung --AO 1977--). Dies bedeutet bezogen auf den Streitfall in rechtlicher Hinsicht, daß das FG aufgrund einer Herabsetzung des Beweismaßes --d.h. aufgrund von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen statt der Gewinnung einer subjektiven Gewißheit-- angenommen hat, daß der Kläger über Geldmittel aus nicht versteuerten Einkünften verfügte. Aus welchen Einkunftsquellen genau diese Gelder stammten und wie der zulässigerweise unterstellte steuerbare Zufluß steuerlich einzuordnen war, konnte das FG naturgemäß nicht weiter begründen.

c) Der Kläger hat nicht dargelegt, inwiefern der Gesichtspunkt der Steuerhinterziehung für das FG entscheidungserheblich gewesen wäre.

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