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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.10.1998
Aktenzeichen: X R 87/97
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2
FGO § 124
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 155
ZPO § 51 Abs. 2
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 139
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Durch am 21. März 1997 zugestellten Beschluß hat der erkennende Senat die Revision zugelassen. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 1997 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) Revision eingelegt und diese zugleich begründet. Wegen der Versäumung der Revisionsfrist und der Revisionsbegründungsfrist hat der Kläger mit Schriftsatz vom gleichen Tage beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu gewähren. Zur Begründung trug er vor: Der Prozeßbevollmächtigte habe bereits bei Erstellung der Nichtzulassungsbeschwerde einen Aktenvermerk mit folgendem Inhalt gefertigt: "Achtung, bei Vorlage der Entscheidung des BFH Frist für die Revision einen Monat eintragen und sofort vorlegen." Die Rechtsanwalts- und Notargehilfin K sei u.a. mit dem Postausgang betraut. Sie sei über die unterschiedlichen Fristen belehrt und beauftragt worden, "Fristen für Rechtsmittel einzutragen und zu überwachen". Beim Eingang von Fristensachen fülle der Prozeßbevollmächtigte Fristenkontrollformulare aus; die Fristen würden sodann von Frau K im Fristenbuch eingetragen und von ihr "fortlaufend kontrolliert". Sie müsse auch die Wiedervorlage kontrollieren, damit die Rechtsmittel nicht am Fristende bearbeitet werden müßten. Dementsprechend seien auch vorliegend der Fristablauf und die Daten der Wiedervorlage notiert worden. Entsprechend den Eintragungen im Fristenkalender sei die Akte am 7. und am 14. April 1997 vorgelegt worden. Am 17. April 1997 sei die Revision nebst Begründung diktiert worden. Auf die diesbezügliche Nachfrage von Frau K habe ihr der Prozeßbevollmächtigte erklärt, die Sache sei abdiktiert. Daraufhin habe Frau K einen Erledigungsvermerk im Fristenkontrollformular angebracht und mit einem Erledigungsvermerk die Frist vom 21. April 1997 gestrichen. Auf Weisung des Prozeßbevollmächtigten sei eine Wiedervorlage am 21. Juni 1997 notiert worden. An letzterem Tag sei festgestellt worden, daß sich keine Revisions- und Revisionsbegründungsschrift in der Akte befand. Weiterhin trägt der Kläger vor:

"Nachfragen bei Frau K. und den anderen Angestellten haben ergeben, daß die Frist für die Erledigung der Revisionseinlegung nebst Begründung ohne Überprüfung des Postausgangs erfolgte. Die abdiktierte Kassette wurde am 17. 04. 1997 geschrieben und dem Unterzeichner zur Korrektur hereingegeben. Die Korrektur wurde in den frühen Morgenstunden des 18. 04. 1997 zur Reinschrift in die Kanzlei gebracht, ohne daß der Schriftsatz in die Datei des 18. 04. 1997 übertragen wurde. Daher wurde der Schriftsatz für den Postausgang 18. 04. 1997 nicht ausgedruckt und dem Unterzeichner auch nicht zur Abzeichnung vorgelegt. Dieser Fehler wurde aufgrund des Erledigungsvermerkes sowohl für den 18. 04. 1997 als auch für den 21. 04. 1997 weder von Frau K. noch durch das andere Personal bemerkt. ..."

In der Sache selbst beantragt der Kläger, das FG-Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer für die Streitjahre auf 0 DM herabzusetzen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision ist unzulässig (§§ 124, 126 Abs. 1 FGO), weil sie verspätet eingelegt und begründet wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. Daß die Revisionsschrift spätestens am 21. April 1997 beim FG hätte eintreffen müssen, bedarf nach der Aktenlage und angesichts des klägerischen Vorbringens keiner weiteren Ausführungen.

Nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen. Der Antrag erfordert eine substantiierte in sich schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen innerhalb dieser Zweiwochenfrist (vgl. u.a. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Januar 1965 IV 337, 439/62 S, BFHE 81, 651, BStBl III 1965, 234; vom 28. Dezember 1989 VIII R 70/87, BFH/NV 1990, 714, und vom 20. Februar 1990 VII R 125/89, BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 56 Rz. 49 f., m.w.N.). Daran fehlt es hier. Das Vorbringen ist in entscheidenden Punkten unvollständig. Der Kläger hätte im einzelnen darlegen müssen, wie die Fristenkontrolle im Büro des Prozeßbevollmächtigten organisiert ist.

Die ordnungsgemäße Ausgangskontrolle im Büro eines Steuerberaters oder --wie hier-- Rechtsanwalts erfordert grundsätzlich, daß Fristen im Fristenkontrollbuch erst aufgrund der Eintragung im Postausgangsbuch gelöscht werden (Urteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266). Jeder Prozeßbevollmächtigte muß durch seine Büroorganisation dafür Sorge tragen, daß die rechtzeitige Erledigung fristgebundener Sachen gewährleistet und insbesondere am Abend jedes Arbeitstages anhand eines Fristenkalenders überprüft wird (ständige Rechtsprechung; Senatsentscheidungen in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266; vom 10. Dezember 1997 X B 148/97, BFH/NV 1998, 719; Beschluß des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 8. April 1997 VI ZB 8/97, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 2120, 2121, m.w.N.). Zu den Fragen, wie das Fristenkontrollbuch geführt wird und ob die rechtlich geforderte Ausgangskontrolle im Büro seines Prozeßbevollmächtigten besteht, enthält das Wiedereinsetzungsvorbringen keinerlei Angaben (vgl. zu Darlegungsmängeln dieser Art auch die BFH-Entscheidungen vom 26. November 1986 IX R 64/86, BFH/NV 1988, 33, 34; vom 20. November 1987 III R 208, 210-211/84, BFH/NV 1989, 370, 371; vom 14. Dezember 1994 X R 176/93, BFH/NV 1995, 798, unter 4.). Das Vorbringen befaßt sich statt dessen ausschließlich mit der büromäßigen Behandlung des Diktats sowie allgemein damit, daß Frau K die Fristenkontrolle --vor allem die Kontrolle der Wiedervorlagedaten-- übertragen war. Wie diese Fristen im einzelnen überwacht werden und ob die Fristenüberwachung insbesondere eine abendliche Postausgangskontrolle anhand des Fristenkalenders einschließt, ist nicht ersichtlich. Es bleibt daher unklar, wie sichergestellt ist, daß "abdiktierte" Sachen auch unterschrieben und abgesandt werden. Die Beachtung der vorstehend dargestellten Organisationsregeln hätte auch im vorliegenden Falle bei normalem Lauf der Dinge zur rechtzeitigen Entdeckung des für die Fristversäumnis maßgebenden Umstandes führen können.

Unter diesen Umständen kann ein Organisationsmangel, der die Anwendung des § 56 FGO unabhängig davon verbietet, nicht ausgeschlossen werden. Dies muß sich der Kläger zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 51 Abs. 2 und § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung --ZPO--).

Die aufgezeigten Lücken in der Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens können durch den nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO eingereichten Schriftsatz vom 22. September 1997 nicht mehr geschlossen werden; lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (BGH-Beschlüsse vom 26. November 1991 XI ZB 10/91, NJW 1992, 697; vom 7. Oktober 1997 XI ZB 23/97, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1998, 278, jeweils m.w.N.). Bei dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 22. September 1997 handelt es sich nicht um die bloße Ergänzung oder Erläuterung des ursprünglich geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes. Der Kläger versucht vielmehr, einen neuen Vortrag über büroorganisatorische Maßnahmen --insbesondere zur Führung des Fristenkontrollbuchs und zur Postausgangskontrolle-- seines Prozeßbevollmächtigten nachzuschieben, nachdem das FA in seiner Revisionserwiderung auf das Fehlen diesbezüglicher Ausführungen hingewiesen hat.



Ende der Entscheidung

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