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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: X S 1/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Antragstellerin war in den Streitjahren 1991 bis 1994 in verschiedener Weise selbständig tätig. Sie erzielte Einkünfte als selbständige Versicherungsvertreterin, als freie Mitarbeiterin in einem Lohnsteuerhilfeverein und --ohne dazu befugt zu sein-- durch Steuerberatung im Rahmen eines von ihr betriebenen Buchhaltungs- und Schreibbüros sowie in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater. Nach einer Fahndungsprüfung erhöhte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Einkünfte der Antragstellerin aus Gewerbebetrieb. Das gegen die entsprechenden Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide gerichtete Klageverfahren führte aufgrund einer vom Finanzgericht (FG) vorgenommenen Schätzung zur Herabsetzung der festgesetzten Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbeträge in einem Umfang, dass die Klägerin 1/9 und das FA 8/9 der Verfahrenskosten zu tragen hatten. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Gegen das der Antragstellerin am 30. Dezember 2006 zugestellte Urteil wendet sie sich fristgerecht mit der Nichtzulassungsbeschwerde und bittet um Zulassung der Revision. Sie bemängelt eine zu geringe Berücksichtigung von Betriebsausgaben, wie Kfz-Aufwendungen, Raumkosten, Lohnnebenkosten, und bestreitet vorgenommene Einnahmezuschätzungen. Zudem beantragt sie sinngemäß Prozesskostenhilfe (PKH).

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH ist unbegründet und deshalb abzulehnen.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO).

2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Dies folgt zwar noch nicht allein daraus, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsbefugte Person oder Gesellschaft i.S. des § 62a FGO erhoben worden ist. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel, das dem Vertretungszwang unterliegt, wirksam zu erheben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 56 FGO) gewährt werden.

Dafür ist allerdings erforderlich, dass der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Zumutbare unternimmt, um das --hier in seiner Mittellosigkeit liegende-- Hindernis zu beheben. Er muss innerhalb dieser Frist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2002 X S 4/02 (PKH), BFH/NV 2003, 73).

b) Diesem Erfordernis hat die Antragstellerin nicht genügt. Zwar hat sie innerhalb der am 30. Januar 2007 abgelaufenen Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sowohl die "Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" vorgelegt wie auch Ausführungen zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemacht.

c) Ihre Nichtzulassungsbeschwerde bietet indes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

Der angerufene Senat vermag bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung des Vortrages der Antragstellerin, des Inhalts der Akten und des von der Antragstellerin beanstandeten FG-Urteils keinen hinreichenden Grund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO zu erkennen, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Der Sachverhalt wirft keine über den spezifisch gelagerten Einzelfall hinausreichende allgemein bedeutsame Rechtsfrage auf, welche die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 2 Alternative 1 FGO gebieten könnte. Überdies vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass das FG in dem Urteil mit einem bestimmten Rechtssatz von der Entscheidung eines anderen Gerichts zu derselben Rechtsfrage abgewichen wäre (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das FG-Urteil infolge schwerwiegender materiell-rechtlicher Fehler objektiv willkürlich erscheinen würde und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar wäre (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; ferner Lange, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 782, 784). Schließlich beruht das FG-Urteil bei der gebotenen kursorischen Prüfung auch nicht auf einem Verfahrensmangel, der --auf der Grundlage des vom FG eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts-- dessen Entscheidung hätte beeinflussen können (vgl. zu Letzterem z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 79 und 96, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

3. Die Entscheidung über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde stellt der angerufene Senat bis vier Wochen nach Übersendung dieses Beschlusses zurück, um der Antragstellerin die Möglichkeit einzuräumen zu prüfen, ob sie ggf. ihre Beschwerde zur Vermeidung des Anfalls höherer Gerichtskosten zurücknehmen möchte.

4. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

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