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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.10.2003
Aktenzeichen: X S 11/03
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 114
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 142 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller betrieb in den Streitjahren 1988 bis 1995 einen Handel mit Kraftfahrzeugen und eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. Zwischen 1999 und 2002 fand beim Antragsteller eine Fahndungsprüfung statt. Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, dass der Antragsteller auf ein bislang unbekanntes Konto erhebliche Betriebseinnahmen eingezahlt hat, die größtenteils in der Buchführung nicht erfasst waren. Zudem ergaben sich erhebliche Differenzen zwischen den in der Buchführung enthaltenen Erlösen für Abgassonderuntersuchungen und den vom Antragsteller angekauften Plaketten.

Gegen die daraufhin vom Beklagten (Finanzamt --FA--) in den Gewinnfeststellungs-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheiden der Streitjahre 1988 bis 1995 vorgenommenen Hinzuschätzungen wehrte sich der Antragsteller nach erfolglosem Vorverfahren vor dem Finanzgericht (FG). Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg. Das FG entschied, die Hinzuschätzungen seien nur insoweit rechtswidrig, als die Reingewinne über den jeweiligen Höchstsätzen der Richtsatzsammlung lägen.

Mit Schreiben vom 15. August 2003 beantragte der Antragsteller unter Beifügung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ihm für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Er ist der Ansicht, dass die Fahndungsmaßnahmen und die vom FG bestätigten Hinzuschätzungen rechtswidrig sind.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Erfolgsaussicht der von dem Antragsteller beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Frist für deren Einlegung bereits abgelaufen ist. Insoweit kann gemäß § 56 Abs. 1 FGO unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen postulationsfähigen Vertreter einlegen zu lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 1997 XI S 2/97, BFH/NV 1997, 610).

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aber nicht Erfolg versprechend. Mit der Beschwerde kann die Zulassung der Revision nur erreicht werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus der Entscheidung des FG und dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergeben sich Anhaltspunkte, dass diese Voraussetzungen gegeben sind.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).

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