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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.2003
Aktenzeichen: X S 15/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der beschließende Senat hatte dem Kläger, Revisionsbeklagten und Antragsteller (Kläger) für das Revisionsverfahren ... Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm einen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Durch Urteil vom 13. Februar 2003 wurde die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen und diesem die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Mit Schriftsatz vom 27. August 2003 beantragte der Kläger die Festsetzung des Streitwerts. Einer Aufforderung der Geschäftsstelle des Senats, das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis für die Streitwertfestsetzung darzulegen, ist der Kläger nicht nachgekommen.

II. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung war als unzulässig abzulehnen, weil der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Streitwerts durch den beschließenden Senat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 1985 VIII R 65/84, BFH/NV 1986, 348, und vom 27. Januar 1994 VII S 36/93, BFH/NV 1994, 818; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 135 Rz. 38, m.w.N.) nicht dargelegt hat. Die Ermittlung und Feststellung des Streitwerts ist im Regelfall unselbständiger Teil des Kostenansatzverfahrens bzw. -festsetzungsverfahrens und obliegt daher in erster Linie dem Kostenbeamten (ständige Rechtsprechung; vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., Vor § 135 Rz. 38). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Streitwertfestsetzung durch das Gericht als Spruchkörper fehlt, wenn sich --wie hier-- die Höhe des Streitwerts eindeutig aus den gestellten Sachanträgen sowie aus den von der Rechtsprechung zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen entwickelten Grundsätzen ermitteln lässt (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1994, 818; Gräber/Ruban, a.a.O.).

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