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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: X S 19/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 4
FGO § 133a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 10. März 2009 X B 250/08 hat der Senat die vom Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich dieser wiederum persönlich. Er trägt u.a. vor, ein beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassener Vertreter sei schon deshalb nicht notwendig, weil die Beschwerde durch das Finanzgericht (FG) vorgelegt worden sei und einen wie auch immer gearteten Vertretungszwang vor dem BFH gebe es nicht.

II.

Die Einwendungen des Klägers sind als Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) auszulegen; diese ist unzulässig.

Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte --sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt-- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten bzw. durch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln, vertreten lassen (§ 62 Abs. 4 FGO). Dies gilt auch für die Erhebung der Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848). Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben.

Der beanstandete Beschluss vom 10. März 2009 betraf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision durch das FG. In einem solchen Verfahren gilt der Vertretungszwang i.S. von § 62 Abs. 4 FGO.

Die Einwendungen des Klägers haben auch dann keinen Erfolg, wenn sie als Gegenvorstellung ausgelegt werden. Sie ist unabhängig davon, wie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes über die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung (Vorlagebeschluss vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60) entscheiden wird, unzulässig. Denn auch für die Gegenvorstellung gilt der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO, wenn dies --wie im Streitfall-- für die beanstandete Entscheidung zutrifft (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1848, 1849).

Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 EUR erhoben (vgl. Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes --Kostenverzeichnis--). Das Gegenvorstellungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535).

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