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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.06.2008
Aktenzeichen: X S 34/08
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
FGO § 155
ZPO § 78b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Antragstellers wegen Einkommensteuer 2000 und 2001 als unbegründet, wegen Umsatzsteuer, Zinsen, Säumniszuschlägen 2000 und 2001 sowie Kraftfahrzeugsteuer und Entschädigung wegen des fehlenden Vorverfahrens als unzulässig zurück. Innerhalb der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hat der nicht vertretene Antragsteller sinngemäß einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das klageabweisende FG-Urteil gestellt. Diesen Antrag hat der beschließende Senat mit der Begründung abgelehnt, eine Nichtzulassungsbeschwerde biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Daraufhin hat der Kläger beantragt, ihm zur Führung des Verfahrens einen namentlich benannten Steuerberater beizuordnen.

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung nicht vorliegen.

1. Im Finanzprozess ist einem Beteiligten nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 78b Abs. 1 der Zivilprozessordnung auf Antrag für das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) eine vertretungsberechtigte Person beizuordnen, wenn er einen zur Vertretung bereiten Prozessbevollmächtigten nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

2. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Person ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (BFH-Beschluss vom 13. Februar 2008 I B 214/07, nicht veröffentlicht). Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos, wenn eine Grundlage für einen Erfolg des Rechtsbegehrens nicht erkennbar ist.

3. So liegt der Fall hier. Es ist nicht ersichtlich, dass --nach einer Beiordnung eines Notanwalts und einer unter Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristgerechten Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde-- Revisionszulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO erfolgreich vorgetragen werden könnten. Der vorliegende Sachverhalt wirft keine über den spezifisch gelagerten Einzelfall des Antragstellers hinausreichende allgemein bedeutsame Frage auf, welche die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 2 Alternative 1 FGO gebietet. Überdies vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass das FG mit einem bestimmten, in dem angegriffenen Urteil aufgestellten tragenden abstrakten Rechtssatz von der Entscheidung eines anderen Gerichts zu derselben Rechtsfrage abgewichen wäre (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das FG-Urteil infolge schwerwiegender materiell-rechtlicher Fehler objektiv willkürlich erscheint und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Schließlich beruht das Urteil auch nicht auf einem Verfahrensmangel, der --auf der Grundlage des vom FG eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts-- dessen Entscheidung beeinflussen konnte (zu Letzterem vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 79 und 96, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

4. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

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