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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: X S 54/08 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1
FGO § 65 Abs. 2 S. 2
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

1.

Der Antragsteller hatte beim Finanzgericht (FG) mit Schreiben vom 29. April 2008 Klage erhoben. In dem Schreiben, das auf einem Briefbogen abgefasst war, der eine Adresse und Telefon- sowie Telefaxverbindung des Antragstellers in A-Stadt auswies, führte der Antragsteller wörtlich aus: "mit diesem Schreiben erhebe ich ..., X-Straße 10, B-Stadt als Kläger Klage ...." Die Aufforderung des FG, die Klage zu begründen, sandte das FG am 6. Mai 2008 an die im Briefkopf des Klageschreibens genannte A-Stadter Adresse. Sie blieb unbeantwortet. Das daraufhin an die Adresse des Antragstellers in B-Stadt gesandte Schreiben des FG vom 15. Juli 2008 mit einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und nach § 79b Abs. 1 FGO wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde nach dem Vermerk des Zustellers durch Einwurf der Sendung in den zur Wohnung des Antragstellers gehörenden Briefkasten zugestellt und von ihm offenkundig empfangen, wie seine mit "A-Stadt, 15.8.08" datierte Antwort zeigt. Die Ladung des Antragstellers zur mündlichen Verhandlung wurde ihm nach dem Vermerk des Zustellers am 4. November 2008 wiederum durch Einwurf der Sendung in den zur Wohnung des Antragstellers in B-Stadt gehörenden Briefkasten zugestellt. In der mündlichen Verhandlung war der Antragsteller nicht anwesend. Das die Klage abweisende Urteil wurde dem Antragsteller nach dem Vermerk des Zustellers wieder durch Einwurf der Sendung in den zur Wohnung des Antragstellers in B-Stadt gehörenden Briefkasten zugestellt, und zwar am 28. November 2008. Der Antragsteller legte dagegen mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 und vom 26. Dezember 2008 Nichtzulassungsbeschwerde ein. Er begründete sie damit, er sei nicht ordnungsgemäß geladen worden. Während die gesamte Korrespondenz bisher stets unter der A-Stadter Anschrift geführt worden sei, sei die Ladung unzutreffend nach B-Stadt gesandt worden. Er habe von ihr erst am 2. Dezember 2008 erfahren. Durch seine Tätigkeit als ... bedingt sei er vom 3. November bis 2. Dezember nicht an der Adresse in B-Stadt gewesen.

2.

Unter Vorlage der erforderlichen Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Dezember 2008 beim Bundesfinanzhof (BFH),

ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

Zur Begründung bringt er vor, die Ladung sei an eine unzutreffende Adresse gerichtet gewesen und habe ihn nicht erreicht. Er habe seit Februar 2008 an der Adresse in B-Stadt nicht mehr regelmäßig gewohnt. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Ladung an diese frühere Adresse gesandt werde, nachdem zuvor sämtliche Korrespondenz wie Klageerhebung, Klagebegründung, alle früheren Schreiben des FG ausschließlich über die Anschrift in A-Stadt geführt worden sei. Dem Antragsteller sei also kein rechtliches Gehör gewährt worden.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

1.

Der Erfolgsaussicht der von dem Antragsteller beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Frist für deren Einlegung bereits abgelaufen ist. Insoweit kann gemäß § 56 Abs. 1 FGO unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen postulationsfähigen Vertreter einlegen zu lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Februar 1997 XI S 2/97, BFH/NV 1997, 610).

2.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aber nicht Erfolg versprechend. Mit der Beschwerde kann gemäß § 115 Abs. 2 FGO die Zulassung der Revision nur erreicht werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antragsteller macht zwar geltend, das Urteil des FG leide an einem Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, weil das FG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) verletzt habe, weil es in seiner Abwesenheit verhandelt habe, obwohl er nicht ordnungsgemäß geladen worden sei. Er lässt dabei aber unerwähnt, dass er in seinem Klageschriftsatz selbst die Adresse in B-Stadt als seine Adresse angegeben hat, und er lässt außer Acht, dass die an ihn gerichtete und an die auf dem Briefbogen genannte A-Stadter Adresse gesandte Aufforderung, die Klage zu begründen, nicht angekommen ist, während er Postsendungen an seine B-Stadter Adresse erhalten hat. Das FG hat deshalb den Antragsteller zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen. Infolgedessen ist der gerügte Verfahrensfehler nicht schlüssig dargelegt. Das Vorbringen des Antragstellers kann die Erfolgsaussichten seiner Nichtzulassungsbeschwerde somit nicht begründen.

Ende der Entscheidung

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