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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: X S 6/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 133a
FGO § 133a Abs. 2
FGO § 133a Abs. 2 Satz 1
FGO § 133a Abs. 2 Satz 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 6. Februar 2007 X B 96/06 hat der angerufene Senat die Beschwerde der Rügeführerin wegen der Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 3. Mai 2006 V 104/2005 als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss wurde am 22. Februar 2007 an den Prozessbevollmächtigten der Rügeführerin übersandt. Mit Schreiben vom 20. März 2007 und vom 27. April 2007 wandte sich die Rügeführerin gegen diesen Beschluss. Sie bringt insbesondere vor, der Beschluss vom 6. Februar 2007 verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--). Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in dem genannten Beschluss den klägerischen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen. Auch habe der BFH weder das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angehört noch einen Sachverständigen befragt. Dass die Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht eingehalten sei, dürfe bei verfassungskonformer Auslegung keine Rolle spielen.

Der BFH habe sich in seinem Beschluss auch nicht damit befasst, dass die Rügeführerin Opfer einer Vielzahl falscher behördlicher Beschuldigungen sei. Der Beschluss des BFH bedürfe daher einer verfassungsrechtlichen Korrektur. Bis zur Entscheidung durch das BVerfG sei die Entscheidung über die angefochtenen Einkommensteuerbescheide auszusetzen.

Auch werde beantragt, im vorliegenden Verfahren das BVerfG und ggf. den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzuhören.

II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

1. Der angerufene Senat legt das Vorbringen der Rügeführerin als Anhörungsrüge i.S. von § 133a FGO aus. Denn die Rügeführerin macht in erster Linie geltend, der angerufene Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

a) Die Anhörungsrüge wurde verspätet erhoben. Sie ist deshalb bereits aus diesem Grund unzulässig. Gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Gegen diese Frist bestehen entgegen der Ansicht der Rügeführerin keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Wird wie im Streitfall die (später beanstandete) Entscheidung formlos mitgeteilt, dann gilt sie mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 133a Abs. 2 Satz 3 FGO). Die Aufgabe zur Post erfolgte im Streitfall am 22. Februar 2007. Die in § 133a Abs. 2 FGO genannte Frist begann daher am 26. Februar 2007, da der 25. Februar 2007 ein Sonntag war. Sie endete am 12. März 2007 (§ 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die Anhörungsrüge wurde jedoch erst am 20. März 2007 erhoben.

b) Die Anhörungsrüge wurde zudem auch nicht schlüssig erhoben. Sie ist deshalb auch aus diesem Grund unzulässig. Eine schlüssige Anhörungsrüge setzt gemäß § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO voraus, dass substantiiert dargelegt wird, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (Senatsbeschluss vom 28. März 2007 X S 2/07, juris).

Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen der Rügeführerin nicht. Sie bringt lediglich in pauschaler Weise unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG vor, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folge, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen müsse. Die Rügeführerin setzt sich aber nicht mit den Gründen des von ihr beanstandeten Beschlusses auseinander. Insbesondere genügt ihr Vortrag nicht, der Beschluss lasse nicht erkennen, dass "das Für und Wider" ihres Begehrens vom angerufenen Senat abgewogen worden sei.

2. Dem von der Rügeführerin vorliegend gestellten Antrag, das BVerfG anzuhören sowie ein Sachverständigengutachten und eine Stellungnahme des Bundes der Steuerzahler e.V. einzuholen, ist nicht zu entsprechen. Denn die Anhörung des BVerfG ist gesetzlich nicht vorgesehen. Auch kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie der begehrten Stellungnahme nicht in Betracht, wenn wie vorliegend lediglich über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist.

3. Ob das Vorbringen der Rügeführerin zugleich auch als Gegenvorstellung ausgelegt werden kann, kann offen bleiben. Denn eine solche wäre ebenfalls unzulässig. Ungeachtet der Zweifel des angerufenen Senats an der Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des BFH nach Einführung der Anhörungsrüge mit Wirkung zum 1. Januar 2005 (ablehnend z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 29, m.w.N.) könnte eine Gegenvorstellung nur darauf gestützt werden, dass die angegriffene Entscheidung auf einer schwerwiegenden Verletzung von Grundrechten beruhe oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehre (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76, m.w.N.). Insoweit wird von der Rügeführerin zwar die Behauptung aufgestellt, die angefochtene Entscheidung sei verfassungswidrig. Dies wird von ihr aber nicht in schlüssiger Weise belegt.

4. Dem Antrag der Rügeführerin, die von ihr angefochtenen Steuerbescheide bis zur Entscheidung des BVerfG auszusetzen, kann nicht entsprochen werden. Denn mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig ist das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO). Der Eintritt der Rechtskraft wird auch durch die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht gehemmt. Denn es handelt sich hierbei um kein Rechtsmittel (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2001 IV S 14/01, BFH/NV 2002, 501).

5. Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an.

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