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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: X S 7/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 64 Abs. 1
FGO § 114 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller persönlich stellte mit einem am 5. November 2002 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nicht näher bezeichneter Steuerbescheide. Mit demselben Schriftsatz legte er Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) ein und begehrte zudem den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Nach einem Hinweis der Senatsgeschäftsstelle vom 15. November 2002 auf die vor dem BFH bestehende Vertretungspflicht ging am 9. Dezember 2002 ein --nicht unterschriebener und am Wohnort des Antragstellers in R abgesandter-- Schriftsatz mit dem Briefkopf einer "E-Ltd." mit angegebenem Sitz in London/Großbritannien ein. Darin wurden die genannten Anträge wiederholt.

II. Der Antrag auf AdV ist unzulässig.

1. Der Antrag ist nicht wirksam erhoben worden, weil der Antragsteller sich bei seiner Einlegung nicht von einer der in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Personen hat vertreten lassen.

Nach dieser Vorschrift muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. An der Vertretung durch einen solchen Bevollmächtigten fehlt es hier.

2. Daran ändert auch nichts der mit dem Briefkopf einer "E-Ltd." versehene undatierte Antrag, der am 9. Dezember 2002 beim BFH eingegangen ist: Denn dieser Antrag ist nicht unterschrieben und kann schon deshalb die entsprechend § 64 Abs. 1 FGO erforderliche Schriftform des Aussetzungsantrags (vgl. dazu Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Anm. 59) nicht wahren.

3. Der Senat legt das weitere in der Beschwerdeschrift vom 5. November 2002 erwähnte Begehren des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht als eigenständigen Antrag aus, sondern als Verstärkung des erhobenen Aussetzungsantrags. Diese Auslegung des von dem --steuerlich nicht beratenen-- Kläger eingereichten Schriftsatzes ist geboten, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger einen statthaften Antrag --der hier allein der Aussetzungsantrag sein kann-- erheben will. Denn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre gemäß § 114 Abs. 5 FGO von vornherein unstatthaft und würde bei förmlicher Entscheidung zu zusätzlichen vermeidbaren Kosten für den Antragsteller führen.

Über die vom Antragsteller erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wird der Senat gesondert entscheiden.



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