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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.07.2001
Aktenzeichen: X S 8/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) wegen der Gewerbesteuermessbeträge 1983 bis 1985 mit Urteil vom 11. Mai 2001 abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 16. Mai 2001 zugestellt. Am 11. Juni 2001 beantragte der Antragsteller, ihm für die eingelegte Beschwerde gegen dieses Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Ihm sei durch Beschluss des Landgerichts (LG) vom 28. September 2000 PKH gewährt worden und er erkläre an Eides statt, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit diesem Zeitpunkt nicht verändert haben.

Die Geschäftsstelle des X. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) übermittelte dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. Juni 2001 den amtlichen Vordruck für die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. In dem Schreiben wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung PKH nicht bewilligt werden kann, wenn die auf dem vorgeschriebenen Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Gericht vorliegt, und gleichzeitig gebeten, den gesetzlich vorgeschriebenen Vordruck umgehend ausgefüllt bis zum 18. Juni 2001 einzureichen. Der Antragsteller übersandte mit Schreiben vom 18. Juni 2001, beim BFH eingegangen am 20. Juni 2001, den Vordruck mit der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und beantragte, die Rechtsmittelfrist notfalls zu verlängern, da ihm eine frühere Vorlage der Erklärung nicht möglich gewesen sei.

II. Der Antrag auf PKH ist zulässig, aber unbegründet.

Der Zulässigkeit des Antrages steht nicht entgegen, dass der Antragsteller sich nicht durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes hat vertreten lassen. Für den beim BFH als Prozessgericht für das beabsichtigte Rechtsmittel gegen das Urteil des FG zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Senat kann offen lassen, ob der Antrag auf Bewilligung von PKH schon deshalb abzulehnen ist, weil der Antragsteller nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck (§ 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozeßordnung --ZPO--) vorgelegt hat oder ob sein Hinweis auf die zwar nicht in einem früheren Verfahrensstadium, sondern in einem Verfahren vor einem ordentlichen Gericht gewährte PKH und die Versicherung, dass die Verhältnisse unverändert seien, ausreicht. Auch ein als fristgerecht eingelegt zu beurteilender Antrag auf PKH hätte keine Aussicht auf Erfolg.

Der mittellose Beteiligte muss alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare tun, um seinerseits die Hindernisse zu beseitigen, die einer rechtzeitigen und wirksamen Einlegung des Rechtsmittels, für das er PKH begehrt, im Wege stehen (BFH-Beschlüsse vom 15. April 1999 X S 1/99, BFH/NV 1999, 1355, und vom 15. März 2000 V S 2/00, BFH/NV 2000, 1212). Auch von dem (zunächst) auf sich allein gestellten Rechtsmittelführer muss u.a. verlangt werden, dass er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellt (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. hierzu BFH in BFH/NV 1999, 1335). Das Gericht muss aus dieser Darstellung ersehen können, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 142 Rdnr. 14). Hierfür muss der Antragsteller zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dartun (§ 115 Abs. 3 Satz 3, § 120 Abs. 2 FGO). Dies ist hier nicht geschehen.

Weder aus den Ausführungen des Antragstellers noch anderweitig ist ersichtlich, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache Erfolg haben könnte. Er hat nicht einmal überschlägig und summarisch dargelegt, dass ein Grund für die Zulassung der Revision vorläge. Der Antragsteller hat lediglich vorgetragen, der Urteilsbegründung des FG lägen mehrere Verfahrensmängel zu Grunde. Weder aus diesen Ausführungen noch aus dem Urteil selbst ist ein Grund ersichtlich, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.



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