Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.12.2004
Aktenzeichen: X S 8/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) wies in der Hauptsache die Klage der Antragsteller ab, ohne die Revision zuzulassen. Wegen der Nichtzulassung der Revision war beim Senat ein Beschwerdeverfahren anhängig.
Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hatte die Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung abgelehnt, es beständen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1993 auszusetzen.
Das FA beantragt, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung gestützt.
Ob ernstliche Zweifel vorliegen, ist bei einem schon in der Revisionsinstanz schwebenden Rechtsstreit nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Ernstliche Zweifel können nur dann vorliegen, wenn unter Beachtung der eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts ernstlich mit der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts zu rechnen ist (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 69 Rz. 97). Da beim Bundesfinanzhof (BFH) eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist, können die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung nur nach dem Gesichtspunkt geprüft werden, ob ernstlich mit der Zulassung der Revision zu rechnen ist. Dies ist nicht der Fall. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat und auch keine Entscheidung des BFH wegen Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) erforderlich ist. Hierzu wird auf den Beschluss im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 48/04 vom gleichen Tage verwiesen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.