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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.10.2009
Aktenzeichen: X S 9/09 (1)
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 86 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Im Rahmen der beim Finanzgericht (FG) beantragten Akteneinsicht stellten die Kläger und Antragsteller (Kläger) fest, dass die Prüferhandakten des Fahndungsprüfers X des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen ... (Finanzamt --FA--) nicht vorgelegt worden waren. Die Aufforderung des FG vom 6. Februar 2008, die Handakten des X zu übersenden, wurde vom FA abgelehnt.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2009 stellten die Kläger über das FG beim Bundesfinanzhof (BFH) den Antrag gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Mit Beschluss des angerufenen Senats vom 13. August 2009 wurde die oberste Aufsichtsbehörde gemäß § 86 Abs. 3 Satz 4 FGO beigeladen.

Bereits mit Schreiben vom 4. Juni 2009 hatte der Vorsitzende des angerufenen Senats die Beigeladene über den Sachverhalt informiert. Anschließend sah die Beigeladene keine Gründe, die Vorlage der Akten zu verweigern. Dementsprechend wies sie das FA an, die Handakten des X vorzulegen. Das FA hat daraufhin die Handakten dem FG überlassen. Sowohl die Kläger als auch die Beigeladene haben --ausdrücklich bzw. konkludent-- erklärt, der Rechtsstreit sei erledigt.

II.

Durch die Aktenvorlage sowie die Erledigungserklärungen ist der Rechtsstreit erledigt.

1.

Der Zwischenstreit gemäß § 86 Abs. 3 FGO ist ein selbständiges Nebenverfahren, so dass eine Kostenentscheidung notwendig ist (BFH-Beschluss vom 17. September 2007 I B 93/07, BFH/NV 2008, 387).

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 FGO und § 135 Abs. 3 FGO.

Für die Weigerung des FA, dem FG die Handakten des X vorzulegen, waren keine Gründe i.S. des § 86 Abs. 1 und 2 FGO gegeben. Daher hat die zum Verfahren gemäß § 86 Abs. 3 Satz 4 FGO beizuladende oberste Aufsichtsbehörde die Kosten des Zwischenstreits zu tragen. Dem steht § 135 Abs. 3 FGO nicht entgegen, da die Beigeladene sowohl durch ihre Anweisung an das FA, die Akten vorzulegen, als auch ihre konkludente Erledigungserklärung auf das selbständige Nebenverfahren des § 86 Abs. 3 FGO maßgeblichen Einfluss genommen hat.

Ende der Entscheidung

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