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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.08.2001
Aktenzeichen: XI B 101/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 116 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

a) Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO a.F.) beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495). Die Bedeutung der Sache darf sich nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 7).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die allgemeinen Voraussetzungen, nach denen die sog. Liebhaberei zu beurteilen ist, sind geklärt (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, und vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23; Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., 2001, § 15 Rz. 25 ff.); im Streitfall geht es lediglich um die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob und wie lange beim Betreiben des Tonstudios durch die Klägerin Anlaufverluste anzuerkennen sind.

b) Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH. Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 17).

Die Divergenzrüge ist unzureichend; die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht die einzelnen voneinander abweichenden Rechtssätze gegenübergestellt; insbesondere haben sie nicht dargelegt, dass das FG seiner Entscheidung einen allgemeinen, abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt.

c) Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) bedarf es der Darlegung, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG ungenutzt ließ, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung jedoch dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluss vom 21. November 2000 XI B 4/00, nicht veröffentlicht).

Daran fehlt es. Soweit die Kläger mangelnde Sachaufklärung rügen, hätten sie die ermittlungsbedürftigen Tatsachen substantiiert bezeichnen müssen. Auf die beantragte Zeugenvernehmung konnte das FG verzichten, da es die Aussage des Zeugen als wahr unterstellt hat.

Soweit die Kläger beanstanden, dass das FG das rechtliche Gehör verletzt habe, ist dem nicht zu folgen. Das FG hat ausweislich des Sachverhalts seines in Bezug genommenen Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung die Erweiterung des Betätigungsfeldes der Klägerin berücksichtigt. Es hat daraus allerdings nicht die von den Klägern gewünschten Schlüsse gezogen. Der Sachverhalt des angefochtenen Urteils enthält den klägerischen Vortrag, dass nach Anschaffung der zum Betrieb notwendigen Geschäftsausstattung hohe Anschaffungskosten in Zukunft wegfallen würden. Dem entspricht im Wesentlichen der Sachverhalt des Aussetzungsbeschlusses, wobei darin wie auch in dessen Entscheidungsgründen auf die ständige Anpassung der Technik auf den neuesten Stand hingewiesen wird. Dass aus der --von den Klägern nicht bestrittenen-- Anpassung an die Technik mit hohen Abschreibungsbeträgen zu rechnen ist, ist eine Schlussfolgerung des FG, welche eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erkennen lässt. Das FG ist auch auf die "äußeren Einwirkungen" eingegangen und hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin diese Ereignisse gerade zum Anlass hätte nehmen müssen, die künftige Geschäftsentwicklung zu überdenken.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

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