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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.04.2002
Aktenzeichen: XI B 101/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nrn. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt. Dazu enthält die Beschwerdebegründung keine Angaben.
Im Übrigen weist der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht darauf hin, dass das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Juli 1983 IV R 47/80 (BFHE 139, 154, BStBl II 1983, 753) nur allgemeine Aussagen über die Rückstellungsbildung bei Gratifikationszusagen enthält, aber keinen --hier einschlägigen-- Fall der Bildung von Gratifikationsrückstellungen bei einem Arbeitsverhältnis zwischen nahen Angehörigen betraf.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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