Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.06.2004
Aktenzeichen: XI B 101/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
AO 1977 § 88 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensfehler die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Darlegung des Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440, und vom 29. August 2001 XI B 101/00, BFH/NV 2002, 201). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Der Kläger und Beschwerdeführer behauptet lediglich, das Finanzgericht (FG) habe bei seiner Entscheidung den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt und --so versteht der Senat den Hinweis auf § 88 der Abgabenordnung (AO 1977)-- den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt (Verstoß gegen § 76 FGO). Die Begründung, dass sein Steuerberater den Termin zur mündlichen Verhandlung beim FG nicht habe wahrnehmen können, reicht zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Verfahrensmängel nicht aus.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.