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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.1999
Aktenzeichen: XI B 107/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können u.a. Beschlüsse über die Verbindung von Verfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Im übrigen muß sich vor dem Bundesfinanzhof jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung --im Streitfall die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam.
Ende der Entscheidung
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