Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.03.2006
Aktenzeichen: XI B 115/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4
EStG § 11 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer begehren die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Zu entscheiden sei darüber, ob ein Nachzahlungsüberhang in Höhe von ... €, der aus einer Kirchensteuernachzahlung für das Jahr 2001 im Jahre 2003 nach Verrechnung mit Kirchensteuererstattungen entstanden sei, gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) nachträglich im Jahre 2001 als Sonderausgabe abzusetzen sei. Nach den von der Rechtsprechung für den Fall eines späteren Erstattungsüberhangs aufgestellten Grundsätzen müsse die bisher noch nicht entschiedene Frage entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) bejaht werden.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Eine Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt nach ständiger Rechtsprechung u.a. auch voraus, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von einer bisher ungeklärten und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. August 2005 VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort ohne weiteres aus dem Wortlaut und dem Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat. Danach ist die Revision nicht zuzulassen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) absetzbar ist nur gezahlte Kirchensteuer; gemäß § 11 Abs. 2 EStG sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Als Sonderausgaben abziehbar sind nach der Rechtsprechung zudem nur solche Aufwendungen, durch die der Steuerpflichtige endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646).

Der Abzug von Kirchensteuer als Sonderausgaben setzt danach voraus, dass die Zahlungen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich geleistet wurden und dass der Steuerpflichtige hierdurch endgültig wirtschaftlich belastet ist; fehlt eine der beiden Voraussetzungen, so kommt ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht. Im Streitfall fehlt es an der Zahlung von Kirchensteuer im Jahre 2001.

Eine Zulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO scheidet aus den nämlichen Gründen aus, es bedarf insoweit keiner Rechtsfortbildung.

Ende der Entscheidung

Zurück