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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.05.2003
Aktenzeichen: XI B 118/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann.

Diese Angaben sind in der Beschwerdebegründungsschrift vom 3. Juli 2002 nicht enthalten. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Schriftsatz vom 31. Juli 2002 die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend machen, kann dieser Vortrag im Hinblick auf § 116 Abs. 3 FGO nicht berücksichtigt werden. Nach Ablauf der Begründungsfrist ist nur noch eine Erläuterung oder Vervollständigung der fristgerecht mit einem Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit geltend gemachten Zulassungsgründe möglich (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 22).

2. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Zur ordnungsgemäßen Rüge der unterlassenen Beweiserhebung ist vorzutragen, warum dies nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) gerügt wurde bzw. aus welchem Grund dies nicht möglich oder zumutbar war (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440).

Die Ausführungen der Kläger in der Beschwerdeschrift werden diesen Erfordernissen nicht gerecht. Die Kläger haben insbesondere nicht vorgetragen, dass sie die unterlassene Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt haben, weshalb dies nicht möglich oder zumutbar war oder weshalb eine solche Rüge aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht erforderlich war. Das Rügerecht geht verloren, wenn vor dem FG nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

3. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.



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