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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.2004
Aktenzeichen: XI B 121/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 56 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Gemäß § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Das anzufechtende Urteil wurde am 22. Juli 2004 zugestellt; die Beschwerde hätte daher spätestens am 23. August 2004 (einem Montag) eingelegt werden müssen, sie ist tatsächlich aber erst am 24. August 2004 beim BFH eingegangen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 und 2 FGO ist nicht beantragt worden; Gründe für eine Wiedereinsetzung sind auch nicht ersichtlich. Dass die Beschwerde entgegen § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO und der Rechtsmittelbelehrung des Finanzgerichts (FG) nicht beim BFH, sondern beim FG eingelegt wurde, ist kein die Wiedereinsetzung rechtfertigender Grund. Die fristgerechte Weiterleitung der am Freitag, dem 20. August 2004 beim FG eingegangenen Beschwerde an den BFH konnte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht erwartet werden.
Ende der Entscheidung
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