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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.01.2003
Aktenzeichen: XI B 127/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 1 Satz 1
FGO § 65 Abs. 2
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Das Finanzgericht (FG) hat durch die Setzung einer Ausschlussfrist und die Abweisung der Klage als unzulässig den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht verletzt. Das FG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger innerhalb der zulässigerweise gesetzten Ausschlussfrist nicht dargetan hat, inwieweit nach seiner Auffassung die nach der Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheide rechtswidrig sind.

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO in der im Zeitpunkt der Fristsetzung geltenden Fassung muss die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter) nach § 65 Abs. 2 FGO den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse fehlt.

Der Kläger hat den Gegenstand des Klagebegehrens i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO in seinem Klageschriftsatz nicht bezeichnet. Dort hat er lediglich angegeben, dass sich seine Klage gegen die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide 1990 bis 1992 richtet. Die Nennung der angefochtenen Verwaltungsakte reicht zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, der neben der Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Anfechtungsklagen "auch" die Bezeichnung des Verwaltungsaktes und der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf verlangt.

Eine ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, und ihn in seinen Rechten verletzt (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, unter C. II. 2.). Diese Anforderungen stehen, wie der Große Senat a.a.O. selbst zum Ausdruck bringt, nicht der Entscheidung des Großen Senats vom 17. Juli 1967 GrS 1/66 (BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344) entgegen.

Da die Klage seinerzeit nicht den Gegenstand des Klagebegehrens i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bezeichnet hatte, wurde vom FG zulässigerweise eine Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 FGO gesetzt. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des BFH vom 21. November 1972 VIII R 127/69 (BFHE 108, 6, BStBl II 1973, 188) ist mittlerweile durch die Gesetzesergänzung in § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze überholt (vgl. z.B. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 65 Rdnr. 1).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich auf § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO stützt. Die Beschwerdebegründung entspricht insoweit nicht den von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellten Anforderungen. Danach müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Daran fehlt es. Aus den Darlegungen des Klägers zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich noch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Auch lässt sich aus ihnen nicht ableiten, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (vgl. zur ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung insoweit z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rdnr. 31 ff., 40 ff.).

Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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